Verfügung des Verfolgten gelangt (§ 6 Abs. 2. der 7. FeststellungsDV) angesehen werden
kann. Das hat der erkennende Senat insbesondere in seinem Urteil vom 12. November 1970
- BVerwG III C 123.69 - (BVerwGE 36, 277 = Buchholz 427.207 § 8 Nr. 3) eingehend dargelegt.
Die im genannten Urteil gemachte rechtliche Unterscheidung zwischen Konten, auf die allein
der Kaufpreis gutgebracht worden ist, und solchen, bei denen dies nicht der Fall war
(gemischte Konten), führt hier zu keiner Besonderheit; denn das Verwaltungsgericht hat
festgestellt, daß der volle Kaufpreis bei dem beurkundenden Notar hinterlegt wurde und daß
der Verfolgte nur mit finanzbehördlicher Genehmigung über den Kaufpreis verfügen konnte.
Das Verwaltungsgericht hat aber auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß der hier allein
noch strei^ge Betrag, der zur Zahlung der Wertzuwachssteuer dem gesperrten Konto
entnommen worden ist, in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist. Der erkennende
Senat hat in Fortentwicklung seiner oben zi^erten Entscheidung im Urteil vom 11. Februar
1971 - BVerwG III C 18.69 - (BVerwGE 37, 176 = Buchholz 427.207 § 8 Nr. 4) dargelegt, daß in
die freie Verfügung des Verfolgten auch solche MiIel gelangt sind, mit denen der Verfolgte
seine Verbindlichkeiten ge^lgt hat. Eine solche Disposi^on über sein Konto muß sich danach
der Verfolgte grundsätzlich in dem Umfang zurechnen lassen, in dem aus dem Sperrkonto
Verpflichtungen erfüllt worden sind, deren Erfüllung im Rechts- oder Verwaltungswege häIe
erzwungen werden können. Dabei ist es gleichgül^g, ob der Verfolgte selbst die Verfügung
getroffen hat oder ob ein für den Verfolgten im Rahmen seiner Rechtsmacht handelnder
DriIer verfügt hat. Eine Einschränkung ergibt sich nach dem Urteil vom 11. Februar 1971
dadurch, daß unter Verbindlichkeiten im vorstehenden Sinn nur solche verstanden werden
können, die in einer nicht diskriminierenden Weise zu Lasten des Verfolgten begründet
worden sind, seien es bürgerlich-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Als
diskriminierende Verpflichtungen sind danach solche Abgabepflichten anzusehen, die dem
Verfolgten aus Verfolgungsgründen auferlegt worden sind, wie die Judenvermögensabgabe
und Abgaben, die in § 59 Abs. 2 BEG den Sonderabgaben im Sinne des
Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt sind. Diese Gleichbehandlung hat nach ihrem
Sinn und Zweck entsprechend für den Bereich der 7. FeststellungsDV zu gelten. Diesen
Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil, indem es unter Darlegung der
Entstehungsgeschichte der einschlägigen abgaberechtlichen Vorschriben die Auffassung
vertriI, daß die Wertzuwachssteuer keine den Verfolgten diskriminierende Abgabe darstellt,
weil sie unter den tatbestandlichen Voraussetzungen der abgaberechtlichen Vorschriben alle
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