erfaßt, die durch Grunderwerb in der seinerzei^gen Infla^onszeit bedingt gewesen seien. Ein derar^ger nachträglicher "Währungsausgleich"bei Grundstücksveräußerungen stehe nicht mehr in hinreichend engem Zusammenhang mit dem Verfolgungstatbestand der NS-Zeit. Eine andere Betrachtung sei nicht deshalb geboten, weil die Steuerpflicht als Folge des Emtziehungsvorgangs entstanden sei. Der Verfolgte solle im Rahmen des Lastenausgleichs nicht besser stehen als bei einer regulären Veräußerung. Bei einer solchen häIe der Kläger die Wertzumachssteuer entrichten müssen. Es handele sich mithin bei der Wertzuwachssteuer um eine allgemeine Steuer, und werde ein Steuerrückstand mit den MiIeln des Kaufpreises beglichen, so werde dieser Betrag nicht mehr aus Verfolgungsgründen vorenthalten. In Übereins^mmung mit Nr. 28 Abs. 3 Satz 4 der DB zur 7. FeststellungsDV sei es unerheblich, daß die Steuerschuld möglicherweise gegen den Willen des Verfolgten beglichen worden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, die das Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Anrechenbarkeit der Wertzuwachssteuer zugelassen hat. Sie macht geltend, die Wertzuwachssteuer sei allein dadurch fällig geworden, daß der Verfolgte im Rahmen der rassischen Verfolgung veranlaßt worden sei, das Haus zu veräußern. Die steuerlichen Aufwendungen dürben deshalb nicht bei den in die freie Verfügung des Verfolgten gelangten MiIeln berücksich^gt werden, weil es sich um einen erzwungenen Aufwand gehandelt habe. Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen: 1.das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 1968 wird aufgehoben, 2.der Teilbescheid des Ausgleichsamts beim Kreisausschuß des Landkreises O. vom 18. Februar 1966 in der Fassung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses beim Regierungspräsidenten in D. vom 12. Dezember 1967 wird dahin gehend abgeändert, daß von dem Schadensbetrag nach § 245 LAG nicht 6.762,70 RM, sondern nur die in die freie Verfügung des Antragstellers (Dr. Jacob Zucker) gelanten 5.800 RM abzusetzen sind. Der V. d. I. d.A. hat gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bedenken geäußert und erklärt, keinen formellen Gegenantrag stellen zu wollen. Der Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert. Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. II. Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Revision ist unbegründet; das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß der Kaufpreis, der für ein entzogenes Wirtschabsgut auf ein gesperrtes Konto des Verfolgten gezahlt worden ist, nur in Ausnahmefällen als in die freie 3

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