erfaßt, die durch Grunderwerb in der seinerzei^gen Infla^onszeit bedingt gewesen seien. Ein
derar^ger nachträglicher "Währungsausgleich"bei Grundstücksveräußerungen stehe nicht
mehr in hinreichend engem Zusammenhang mit dem Verfolgungstatbestand der NS-Zeit.
Eine andere Betrachtung sei nicht deshalb geboten, weil die Steuerpflicht als Folge des
Emtziehungsvorgangs entstanden sei. Der Verfolgte solle im Rahmen des Lastenausgleichs
nicht besser stehen als bei einer regulären Veräußerung. Bei einer solchen häIe der Kläger
die Wertzumachssteuer entrichten müssen. Es handele sich mithin bei der
Wertzuwachssteuer um eine allgemeine Steuer, und werde ein Steuerrückstand mit den
MiIeln des Kaufpreises beglichen, so werde dieser Betrag nicht mehr aus
Verfolgungsgründen vorenthalten. In Übereins^mmung mit Nr. 28 Abs. 3 Satz 4 der DB zur 7.
FeststellungsDV sei es unerheblich, daß die Steuerschuld möglicherweise gegen den Willen
des Verfolgten beglichen worden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des
Klägers, die das Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Anrechenbarkeit der Wertzuwachssteuer zugelassen hat. Sie macht geltend, die
Wertzuwachssteuer sei allein dadurch fällig geworden, daß der Verfolgte im Rahmen der
rassischen Verfolgung veranlaßt worden sei, das Haus zu veräußern. Die steuerlichen
Aufwendungen dürben deshalb nicht bei den in die freie Verfügung des Verfolgten gelangten
MiIeln berücksich^gt werden, weil es sich um einen erzwungenen Aufwand gehandelt habe.
Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen: 1.das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt
vom 6. Dezember 1968 wird aufgehoben, 2.der Teilbescheid des Ausgleichsamts beim
Kreisausschuß des Landkreises O. vom 18. Februar 1966 in der Fassung des Beschlusses des
Beschwerdeausschusses beim Regierungspräsidenten in D. vom 12. Dezember 1967 wird
dahin gehend abgeändert, daß von dem Schadensbetrag nach § 245 LAG nicht 6.762,70 RM,
sondern nur die in die freie Verfügung des Antragstellers (Dr. Jacob Zucker) gelanten 5.800
RM abzusetzen sind. Der V. d. I. d.A. hat gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Bedenken geäußert und erklärt, keinen formellen Gegenantrag stellen zu wollen. Der
Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert. Alle Beteiligten haben auf mündliche
Verhandlung verzichtet. II. Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Revision ist unbegründet; das
angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Zutreffend geht das
Verwaltungsgericht davon aus, daß der Kaufpreis, der für ein entzogenes Wirtschabsgut auf
ein gesperrtes Konto des Verfolgten gezahlt worden ist, nur in Ausnahmefällen als in die freie
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