- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Die Entschädigungsansprüche wegen Schadens der Erblasserin an Freiheit, an Eigentum und Vermögen sowie durch Zahlung von Sonderabgaben wurden rechtskräftig abgelehnt, weil die Voraussetzungen des §4 BEG nicht gegeben seien (Urteil des OLG Celle vom 12. Mai 1961; Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1961 - IV ZB 299/61). Am 11. Dezember 1965 meldeten die Erben diese Ansprüche unter Berufung auf das BEGSchlußgesetz erneut an. Die Behörde gab dem Antrag nicht statt. Das Landgericht sprach durch Teilurteil eine Entschädigung für den Freiheitsschaden der Erblasserin zu. Auf die Berufung wies das Oberlandesgericht die Klage ab, soweit das Landgericht entschieden hatte. Mit der Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Die Revision ist nicht gerechtfertigt. Die Neufassung des §4 durch das BEG-Schlußgesetz hat keine Entschädigungsberechtigung der Erblasserin begründet, von der die Klägerinnen den Anspruch wegen Schadens an Freiheit herleiten. Wie das Berufungsgericht im wesentlichen zutreffend ausgeführt hat, ist die Rechtslage seit dem 18. September 1965 nicht zugunsten der Erben der 1949 in Leipzig gestorbenen Verfolgten verändert. 1. §8 BErgG knüpfte das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs an die enge territoriale Voraussetzung (Nr. 1 und 2), daß der Verfolgte am 1. Januar 1947 im Gebiet der Bundesrepublik einschließlich Westberlins wohnte oder sich dauernd aufhielt oder daß er vor diesem Zeitpunkt verstorben, ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen war, aber seinen letzten inländischen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BErgG, also nicht im Gebiet der heutigen DDR oder in den unter polnischer oder sowjetischer Verwaltung stehenden Teilen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehabt hatte. Der dauernde Aufenthalt des Verfolgten innerhalb des Altreichsgebiets am Stichtag, nunmehr 31. Dezember 1952, oder am früheren Todestag blieb auch nach dem BEG 1956 für die Entschädigungsberechtigung maßgebend (§4 Abs. 1 Nr. 1 a und b BEG). §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG 1956 hat jedoch den Kreis der Berechtigten erweitert; danach können nicht nur die aus dem Geltungsbereich des BEG, sondern auch die aus den übrigen Teilen des Reichsgebiets nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 vor dem 31. Dezember 1952 ausgewanderten, deportierten oder ausgewiesenen Verfolgten Entschädigung erhalten. Der Gesetzgeber war der Auffassung, die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches müsse allen den Verfolgten Entschädigung gewähren, die vor der Auswanderung, Deportation oder Ausweisung ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet gehabt hatten und nunmehr im Ausland leben, also nach der Auswanderung, Deportation oder Ausweisung nicht mehr in das Altreichsgebiet zurückgelangt sind (vgl. VIII Nr. 4 der Begründung zu Art. I des Regierungsentwurfs des Dritten Gesetzes zur Änderung des BErgG, BT-Drucks. II/1949 S. 88). Im Falle der Rückkehr vor dem 31. Dezember 1952 war die territoriale Anknüpfung (§4 Abs. 1 Nr. 1 a und b BEG) wieder maßgebend. Dementsprechend sind die Entschädigungsvoraussetzungen des §4 Abs. 1 Nr. 1 a bis c BEG 1956 ausgelegt worden: der Wohnsitz im Reichsgebiet vor der Deportation, Auswanderung oder Ausweisung verliert seine rechtliche Bedeutung, wenn er durch eine spätere Niederlassung in diesem Gebiet ersetzt wird. Kehrte demnach der aus dem Altreichsgebiet Ausgewanderte, Deportierte oder Ausgewiesene in deutsches Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des BEG zurück, so erlosch die rechtliche Anknüpfung im Sinne des §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG (BGH RzW 1960, 22 Nr. 9; 1961, 62 Nr. 15; 546 Nr. 11). 2. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384571 2 von 5 6/7/2022

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