- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Auch nach der Neufassung des §4 BEG durch das BEG-Schlußgesetz muß es bei dieser Auslegung
bleiben.
a)
Sie war nicht wie in dem anders gelagerten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall RzW 1962,
353 Nr. 11 auf die Ausschlußklausel des §4 Abs. 1 c 2. Halbsatz BEG a.F.. gestützt. Diese
Bestimmung hatte schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine Bedeutung für die
Entschädigungsberechtigung des Verfolgten, der eine Entscheidung über seinen Anspruch nicht
mehr erlebt hat. Für die vor dem 31. Dezember 1952 in der sowjetischen Besatzungszone
verstorbenen Verfolgten war die Nichtigkeit der diplomatischen Klausel, soweit sie in Verbindung
mit Art. III Ziffer 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des BErgG Ansprüche solcher Verfolgter
ausschloß, die vor dem 1. Januar 1947 aus dem Geltungsbereich des BErgG ausgewandert waren
und im Zeitpunkt der Entscheidung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Ländern unter
sowjetischen Einfluß hatten (BVerfG RzW 1961, 374 Nr. 16), ebenso unerheblich wie die Gründe,
die den Gesetzgeber zur Streichung der Klausel in §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG n.F. veranlaßten (vgl. BTDrucks. IV/1550 zu §4 BEG S. 24). Die sie ersetzende Vorschrift des §238 a BEG gewährt keinen
Anspruch. Sie schließt lediglich sonst begründete Ansprüche der Antragsteller aus, die im Zeitpunkt
der Entscheidung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten haben, mit denen die
Bundesrepublik an den Stichtagen 1. Oktober 1953 oder 1. Januar 1963 keine diplomatischen
Beziehungen unterhalten hat. Die Streichung der diplomatischen Klausel in §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG
a.F. und die Einfügung des §238 a BEG geben daher keinen Anhalt für die Abgrenzung des
Anwendungsbereichs des §4 Abs. 1 Nr. 1 a bis c BEG n.F.
b)
Auch der Schlußhalbsatz des §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG n.F. bietet keinen Anlaß für eine erweiternde
Auslegung dieser Vorschrift. Er berührt nicht die Rechtsstellung der Deportierten, Ausgewanderten
oder Ausgewiesenen, die, wie die Erblasserin, bei Beginn der Verfolgung und nach ihrem Ende sich
in der sowjetischen Besatzungszone dauernd aufgehalten hatten und dort verblieben sind.
c)
Aus dem Wortlaut des §4 Abs. 3 BEG n.F. kann die Revision nichts herleiten. Er erfaßt, ohne zu
unterscheiden, die Fälle, in denen die nationalsozialistischen Machthaber vor dem 8. Mai 1945 oder
ausländische Dienststellen nach dem Kriegsende den Deportierten in das Altreichsgebiet
zurückgebracht haben. Ein solcher Sachverhalt begründet aber nicht die
Entschädigungsberechtigung nach §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG; er steht ihr nur nicht entgegen. §4 Abs. 3
BEG n.F. sagt nichts darüber, wann die Deportation nach der Rückführung in das Altreichsgebiet
abgeschlossen war und ihre rechtliche Bedeutung als Anknüpfungspunkt im Sinne des §4 Abs. 1 Nr.
1 c BEG verlor. Die Deportation war jedenfalls in dem Zeitpunkt beendet, in dem der Verfolgte im
Altreichsgebiet seine Bewegungsfreiheit wiedererlangt hatte und sich an seinem fortbestehenden
Wohnsitz niederlassen oder einen anderen Ort als dauernden Aufenthalt wählen konnte. Wenn der
Verfolgte nicht im Ausland verblieb, vielmehr seinen bisherigen Wohnsitz im Altreichsgebiet
beibehielt oder sich dort niederließ, kann nicht mehr §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG, sondern nur noch der
Aufenthalt in einem der Teile Deutschlands bis zum 31. Dezember 1952 maßgebend sein. Denn die
Deportation hat sich auf die Wahl der Niederlassung nach dem Ende der nationalsozialistischen
Herrschaft nicht ausgewirkt. Der in das Altreichsgebiet zurückgekehrte Deportierte befand sich in
der gleichen Lage wie der nur innerhalb der Reichsgrenzen Verfolgte. In diesen Fällen ist es für die
Entschädigungsberechtigung nach §4 Abs. 1 Nr. 1 a, b BEG unerheblich, ob der Verfolgte vom
Deportationsort freiwillig in das Altreichsgebiet zurückgekehrt oder vor oder nach dem 8. Mai 1945
zwangsweise zurückgebracht worden ist.
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6/7/2022