- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Die Entschädigungsansprüche wegen Schadens der Erblasserin an Freiheit, an Eigentum und
Vermögen sowie durch Zahlung von Sonderabgaben wurden rechtskräftig abgelehnt, weil die
Voraussetzungen des §4 BEG nicht gegeben seien (Urteil des OLG Celle vom 12. Mai 1961;
Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1961 - IV ZB 299/61).
Am 11. Dezember 1965 meldeten die Erben diese Ansprüche unter Berufung auf das BEGSchlußgesetz erneut an. Die Behörde gab dem Antrag nicht statt. Das Landgericht sprach durch
Teilurteil eine Entschädigung für den Freiheitsschaden der Erblasserin zu. Auf die Berufung wies das
Oberlandesgericht die Klage ab, soweit das Landgericht entschieden hatte. Mit der Revision
erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Land ist im
Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Neufassung des §4 durch das BEG-Schlußgesetz hat keine Entschädigungsberechtigung der
Erblasserin begründet, von der die Klägerinnen den Anspruch wegen Schadens an Freiheit
herleiten. Wie das Berufungsgericht im wesentlichen zutreffend ausgeführt hat, ist die Rechtslage
seit dem 18. September 1965 nicht zugunsten der Erben der 1949 in Leipzig gestorbenen
Verfolgten verändert.
1.
§8 BErgG knüpfte das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs an die enge territoriale
Voraussetzung (Nr. 1 und 2), daß der Verfolgte am 1. Januar 1947 im Gebiet der Bundesrepublik
einschließlich Westberlins wohnte oder sich dauernd aufhielt oder daß er vor diesem Zeitpunkt
verstorben, ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen war, aber seinen letzten inländischen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BErgG, also nicht im Gebiet der
heutigen DDR oder in den unter polnischer oder sowjetischer Verwaltung stehenden Teilen des
Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehabt hatte. Der dauernde
Aufenthalt des Verfolgten innerhalb des Altreichsgebiets am Stichtag, nunmehr 31. Dezember
1952, oder am früheren Todestag blieb auch nach dem BEG 1956 für die
Entschädigungsberechtigung maßgebend (§4 Abs. 1 Nr. 1 a und b BEG). §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG
1956 hat jedoch den Kreis der Berechtigten erweitert; danach können nicht nur die aus dem
Geltungsbereich des BEG, sondern auch die aus den übrigen Teilen des Reichsgebiets nach dem
Stande vom 31. Dezember 1937 vor dem 31. Dezember 1952 ausgewanderten, deportierten oder
ausgewiesenen Verfolgten Entschädigung erhalten. Der Gesetzgeber war der Auffassung, die
Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches müsse allen den Verfolgten
Entschädigung gewähren, die vor der Auswanderung, Deportation oder Ausweisung ihren letzten
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet gehabt hatten und nunmehr im Ausland
leben, also nach der Auswanderung, Deportation oder Ausweisung nicht mehr in das Altreichsgebiet
zurückgelangt sind (vgl. VIII Nr. 4 der Begründung zu Art. I des Regierungsentwurfs des Dritten
Gesetzes zur Änderung des BErgG, BT-Drucks. II/1949 S. 88). Im Falle der Rückkehr vor dem 31.
Dezember 1952 war die territoriale Anknüpfung (§4 Abs. 1 Nr. 1 a und b BEG) wieder maßgebend.
Dementsprechend sind die Entschädigungsvoraussetzungen des §4 Abs. 1 Nr. 1 a bis c BEG 1956
ausgelegt worden: der Wohnsitz im Reichsgebiet vor der Deportation, Auswanderung oder
Ausweisung verliert seine rechtliche Bedeutung, wenn er durch eine spätere Niederlassung in
diesem Gebiet ersetzt wird. Kehrte demnach der aus dem Altreichsgebiet Ausgewanderte,
Deportierte oder Ausgewiesene in deutsches Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des BEG
zurück, so erlosch die rechtliche Anknüpfung im Sinne des §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG (BGH RzW 1960,
22 Nr. 9; 1961, 62 Nr. 15; 546 Nr. 11).
2.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384571
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6/7/2022