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mit Waffen posierend zeigten, entstammten einer Urlaubsgalerie. Sämtliche Uniformen
seien auf dem Flohmarkt gekauft worden, da die Grenze lediglich mit Militärkleidung habe
überquert werden können. Es habe kein Zusammenhang mit militärischen Operationen im
Syrienkrieg bestanden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Aufhebung der Ziffern 1. bis 5. der Verfügung vom 01.03.2022.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gesamtgepräge des Klägers und insbesondere seiner Führung sei sehr deutlich auf
die Unterstützung der Hizb Allah und deren völker- und verfassungswidrigen Ziele
ausgerichtet. Wie sich aus den Verfassungsschutzberichten der Jahre 2017 bis 2020
ergebe, habe er als zentrale Anlaufstelle in Bremen für Anhänger der Hizb Allah gegolten.
Zudem bestünden die in der Verbotsverfügung angesprochenen Verbindungen. Das
Vorbringen des Klägers könne zum Teil nur als Schutzbehauptung gewertet werden. In
Bezug auf die Trauerfeier sei die Darstellung, der Verein habe keine Kenntnis von den Hizb
Allah-Bezügen gehabt, unglaubhaft. Es sei nicht Aufgabe der deutschen Botschaft,
einreisende Imame zu überprüfen. Der Kläger müsse darauf achten, wer in seinen Räumen
was verbreite. Die Aussage, vor dem Verbot der Hizb Allah sei nicht zwingend von einer
Terrororganisation auszugehen gewesen, stehe exemplarisch für seine Haltung und die
Unterstützung dieser Terrororganisation. Die beim 1. Vorsitzenden aufgefundenen Bilder
seien nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit den in der
Verbotsverfügung dargelegten Verbindungen und zusammengetragenen weiteren
Beweisen. Der Kläger habe zudem den Austausch von Dokumenten etc. in seinen
Räumlichkeiten zu überwachen, andernfalls müssen er sich diesen zurechnen lassen. Das
Auffinden mehrerer Dutzend Ton-/Videoträger mit eindeutigen Hizb Allah-Ausgestaltungen
noch Jahre nach dem vermeintlichen Anlass belege, dass der Kläger Hizb AllahPropaganda zur Verfügung gestellt oder die Verbreitung in seinen Räumlichkeiten
unterstützt habe. Es komme für die Unterstützung nicht darauf an, ob die unterstützte
Gruppierung zum Zeitpunkt der Unterstützung verboten gewesen sei. Im Rahmen der
fortdauernden Auswertung der Beweismittel aus dem Vereinsverbotsverfahren seien beim
1. Vorsitzenden Fotos sichergestellt worden, die ihn 2016 in Kampfmontur und unter
anderem offensichtlich im syrischen Kriegsgebiet zeigten. Die Abzeichen an der Uniform
seien einer Elite- bzw. Spezialeinheit der Hizb Allah zuzuordnen.