7 Auf Hinweis des Gerichts vom 12.09.2022 hat die Beklagte ihre Erkenntnisse weiter konkretisiert. Dabei hat sie insbesondere vorgetragen, um wen es sich bei dem bereits in der Verbotsverfügung angesprochenen „Anhänger“ des Klägers handele und welches Propagandamaterial bei diesem aufgefunden worden sei. Zudem hat sie nähere Angaben zu den bei der Durchsuchung im Jahre 2020 in den Räumen des Klägers aufgefundenen CDs, DVDs und Büchern gemacht. Weiterhin hat sie Erkenntnisse zu angeblichen „Gesandten“ der Hizb Allah, zu Vereinsmitgliedern und sonstigen mit dem Kläger in Verbindung stehenden Personen nachgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Verbotsverfügung vom 01.03.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG ergangene Verfügung ist formell (I.) und materiell (II.) rechtmäßig. I. Formelle Mängel sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger vor Erlass der Verfügung nicht angehört wurde. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, grundsätzlich eine Anhörung durchzuführen. Davon kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Es genügt, dass die Behörde unter diesen Gesichtspunkten eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10.02, juris Rn. 12). Speziell im Kontext von Vereinsverboten ist dies jedenfalls anzunehmen, wenn das Unterbleiben einer vorherigen Anhörung damit begründet werden kann, dass eine Unterrichtung des betroffenen Vereins über den bevorstehenden Eingriff vermieden und ihm so keine Gelegenheit gegeben werden sollte, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Ein derartiges Bestreben, einer Verbotsverfügung größtmögliche Wirksamkeit zu verleihen, rechtfertigt in der Regel das Absehen von einer

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