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der Ablichtung des Hizb Allah-Anführers getragen habe, könne daher nicht in einen
direkten Zusammenhang mit dem Verein gebracht werden. Zudem sei die Facebook-Seite
zum Zeitpunkt der Einstellung noch offen gewesen und das Bild dort nun nicht mehr zu
finden. Der Verein trage dafür Sorge, dass entsprechende Zeichen nicht offen zur Schau
gestellt würden. Sie würden eingesammelt, weshalb evtl. solche Materialien beim
Vorsitzenden oder im Lager gefunden würden. Hinsichtlich der angesprochenen
Trauerfeier gehe es um eine Person, die während des Ashura-Festes plötzlich verstorben
sei. Deren Bruder habe bei Facebook das Wort „Märtyrer“ verwandt. Der Kläger habe keine
Kenntnis, ob es sich um einen „Hizb Allah-Kämpfer“ gehandelt habe. Die Anzahl der Nutzer
der Vereinsangebote sei relativ groß. Es könne nicht für jeden gesagt werden, welche
Einstellung er habe. Hinsichtlich des Berichts im TV-Sender „Al Manar TV“ müsse das
verwendete Material über Facebook oder anderweitig in den Libanon gelangt sein. Die
Veröffentlichung sei ohne Rücksprache mit dem Verein erfolgt. Der Verein habe keine
Gelder für die Hizb Allah oder Teilorganisationen gesammelt oder Spendenaufrufe
autorisiert. Die in den Vereinsräumen aufgefundenen CDs stünden im Eigentum der
Familie des erwähnten verstorbenen Vereinsmitglieds. Die verbliebenen CDs seien
Restbestände, die auf dem Ashura-Fest durch die Familie nicht verteilt worden seien. Der
2. Vorsitzende habe bei seiner Spende keine Kenntnis gehabt, dass beim Empfänger
gegebenenfalls verbotene Ideologien verfolgt würden. Hinsichtlich des Wirkens eines
angeblichen Hizb Allah-Gesandten sei es so, dass über die schiitische Gemeinde im
Libanon für religiöse Feste allgemein Imame angefordert würden. Der gesandte Imam sei
in der Regel dem Verein nicht bekannt, ebenso wenig dessen politisch Einstellung. Zudem
sei der Verein davon ausgegangen, dass diese bei der Visumserteilung überprüft würden.
Die Hizb Allah sei erst am 26.03.2020 verboten worden. Vorher sei nicht zwingend von
einer Terrororganisation auszugehen gewesen. Die Mitglieder des Klägers oder ihre
Vorfahren stammten überwiegend aus dem Südlibanon, dem Kerngebiet der Hizb Allah.
Es gebe Verflechtungen zu dortigen Verwandten, von denen sicher einige der Hizb Allah
naheständen. Im Vereinsheim hätten Mitglieder frei Unterlagen auslegen und Bücher
austauschen dürfen. Hätte man das Verbot der Hizb Allah geahnt, hätte man hier vielleicht
anders gehandelt. Hinsichtlich der Kontakte des 1. Vorsitzenden sei anzumerken, dass er
sehr viele Nachrichten erhalte, für deren Inhalt er nicht verantwortlich sei. Zudem sei er für
die Kontakte zu außenstehenden Personen verantwortlich gewesen. Die bei ihm
aufgefunden Gegenstände und Bilder habe er zum Teil geschenkt bekommen bzw.
angebracht, als die Hizb Allah noch nicht verboten gewesen sei. Ebenso stamme ein
aufgefundenes Redemanuskript aus der Zeit vor dem Verbot. Bei einem von der Beklagten
als Treuebekenntnis zur Hizb Allah angesehenen Schriftst��ck handele sich schlicht um ein
Koran-Zitat. Von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Fotos des
1. Vorsitzenden, die ihn im Libanon und in Syrien mit militärischer Bekleidung und zum Teil