16
Terrorliste der Europäischen Union geführter und 2008 durch den israelischen
Geheimdienst getöteter Hizb Allah-Funktionär als „Märtyrer“ bezeichnet wurde.
Die Beklagte hat schließlich mit F (oder J) und G zwei Personen benannt, die beim Kläger
Veranstaltungen durchführten und ihrerseits in Deutschland operierenden Organisationen
angehören, die eng mit der Hizb Allah bzw. dem entsprechenden Gedankengut verbunden
sind. So trat auf einer Veranstaltung des Vereins 2019 mit dem genannten F der
stellvertretende Leiter des islamischen Zentrums Hamburg auf, das nach Ansicht des
Landesamts für Verfassungsschutz Hamburg als Bestrebung zu werten ist, die sich gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richten. Überdies trat F nach dessen Erkenntnissen 2019 bei einer
Veranstaltung des Vereins „Menschen für Menschen e.V.“ auf. Dieser wurde 2021 (wie der
"Gib Frieden e.V.", zu diesem auch unten) als Ersatzorganisation für den 2014 verbotenen
Verein
„Waisenkinderprojekt
Libanon
e.V.“
seinerseits
verboten
(vgl.
https://www.hamburg.de/verfassungsschutz/15259054/izh-aussenposten-des-teheranerregimes/, zuletzt abgerufen am 15.11.2022, mit dem Hinweis, dass eine Beobachtung
bereits seit 1993 erfolgt; vgl. auch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des
Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg 2021, S. 47 ff.; zum Verbot des
„Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“ BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris). G
wiederum unterrichtete nach den Erkenntnissen der Beklagten in der Vergangenheit die
„Al Mustafa Pfadfinder“. Dabei handelt es sich um den Imam des ebenfalls im März 2022
verbotenen „Imam Mahdi Zentrums“. Nach der dortigen Verbotsverfügung, welche die
Beklagte in das hiesige Verfahren eingebracht hat, geht das Ministerium des Inneren des
Landes Nordrhein-Westfalen davon aus, dass dieses Zentrum sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte, da es der
Hizb Allah nahestehe, diese fördere und unterstütze.
Der Kläger hat diese von der Beklagten angeführten Verbindungen in keinem Fall
bestritten, sondern lediglich behauptet, von den weiteren Aktivitäten dieser Personen nicht
gewusst zu haben. Angesichts der zum Teil offen ersichtlichen Ansichten der genannten
Personen, der Häufung der entsprechenden Kontakte und auch der bereits durch die oben
dargestellten Umstände belegten Nähe des Vereins zur Hizb Allah reichen diese
Ausführungen nicht aus. Dass der Kläger lediglich gutgläubig „Personal“ für die
entsprechenden Veranstaltungen gesucht haben soll, um dann in einer solchen Vielzahl
von Fällen „zufällig“ an die entsprechenden Personen zu geraten, ist nicht hinreichend
plausibel, um die Indizwirkung der dargestellten Verflechtungen zu widerlegen.