16 Terrorliste der Europäischen Union geführter und 2008 durch den israelischen Geheimdienst getöteter Hizb Allah-Funktionär als „Märtyrer“ bezeichnet wurde. Die Beklagte hat schließlich mit F (oder J) und G zwei Personen benannt, die beim Kläger Veranstaltungen durchführten und ihrerseits in Deutschland operierenden Organisationen angehören, die eng mit der Hizb Allah bzw. dem entsprechenden Gedankengut verbunden sind. So trat auf einer Veranstaltung des Vereins 2019 mit dem genannten F der stellvertretende Leiter des islamischen Zentrums Hamburg auf, das nach Ansicht des Landesamts für Verfassungsschutz Hamburg als Bestrebung zu werten ist, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Überdies trat F nach dessen Erkenntnissen 2019 bei einer Veranstaltung des Vereins „Menschen für Menschen e.V.“ auf. Dieser wurde 2021 (wie der "Gib Frieden e.V.", zu diesem auch unten) als Ersatzorganisation für den 2014 verbotenen Verein „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“ seinerseits verboten (vgl. https://www.hamburg.de/verfassungsschutz/15259054/izh-aussenposten-des-teheranerregimes/, zuletzt abgerufen am 15.11.2022, mit dem Hinweis, dass eine Beobachtung bereits seit 1993 erfolgt; vgl. auch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg 2021, S. 47 ff.; zum Verbot des „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“ BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris). G wiederum unterrichtete nach den Erkenntnissen der Beklagten in der Vergangenheit die „Al Mustafa Pfadfinder“. Dabei handelt es sich um den Imam des ebenfalls im März 2022 verbotenen „Imam Mahdi Zentrums“. Nach der dortigen Verbotsverfügung, welche die Beklagte in das hiesige Verfahren eingebracht hat, geht das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen davon aus, dass dieses Zentrum sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte, da es der Hizb Allah nahestehe, diese fördere und unterstütze. Der Kläger hat diese von der Beklagten angeführten Verbindungen in keinem Fall bestritten, sondern lediglich behauptet, von den weiteren Aktivitäten dieser Personen nicht gewusst zu haben. Angesichts der zum Teil offen ersichtlichen Ansichten der genannten Personen, der Häufung der entsprechenden Kontakte und auch der bereits durch die oben dargestellten Umstände belegten Nähe des Vereins zur Hizb Allah reichen diese Ausführungen nicht aus. Dass der Kläger lediglich gutgläubig „Personal“ für die entsprechenden Veranstaltungen gesucht haben soll, um dann in einer solchen Vielzahl von Fällen „zufällig“ an die entsprechenden Personen zu geraten, ist nicht hinreichend plausibel, um die Indizwirkung der dargestellten Verflechtungen zu widerlegen.

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