15 könnten. Die Ausführungen des Klägers bleiben insoweit ausweichend und pauschal. Sie setzen sich nicht substantiiert mit zahlreichen konkreten Hinweisen auf seine Unterstützungstätigkeit für die Hizb Allah auseinander. Über den 2. Vorsitzenden des Klägers liegen zwar keine vergleichbar verdichteten Indizien vor, wie für den 1. Vorsitzenden. Allerdings gibt es auch bei ihm gewisse Anhaltspunkte für eine dem Gedenken der Völkerverständigung entgegenstehende Einstellung oder zumindest dafür, dass er solchen Bestrebungen unkritisch gegenübersteht. So spendete er im Jahre 2013 Geld an das im April 2014 verbotene „Waisenkinderprojekt Libanon“ (Verbot bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris). Zudem hat er über seinen Facebook-Account den Prediger A „geliked“, der wiederum Beiträge des iranischen Führers Ali Chamenei und dessen Vorgängers Ayatollah Khomeini „postet“. (4) Nach den von der Beklagten vorgelegten Informationen können mehrere Personen, die in der Vergangenheit mit dem Kläger in Verbindung standen und bei ihm Veranstaltungen durchführten, entweder direkt der Hizb Allah zugeordnet werden oder sie weisen jedenfalls eindeutige Bezüge zu dieser auf. Zunächst hat die Beklagte bereits in der Verbotsverfügung mit B und C zwei Personen benannt, die nach ihrer Darstellung von der Abteilung für Außenbeziehungen der Hizb Allah eingesetzt werden, um als Bindeglied zwischen dieser und mit ihr sympathisierenden Vereinen zu wirken. Sie traten wiederholt im Verein auf (B 2018 und 2019, C 2018). Dabei vertritt B offen eine antisemitische Haltung und eine Glorifizierung von „Märtyrern“ der Hizb Allah, indem er selbst bei Facebook entsprechende Inhalte einstellte oder als positiv bewertete. Dass dem Verein seine Einstellung verborgen geblieben sein soll, ist auch deshalb fernliegend, weil sich dessen 1. Vorsitzende in der „Freundesliste“ bei Facebook befand. Überdies nahm B 2019 an der Mitgliederversammlung des Klägers teil, wobei er an prominenter Stelle unmittelbar neben dem 1. Vorsitzenden saß. Weiter hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren auf D Bezug genommen, der in der Vergangenheit wiederholt als Prediger beim Kläger auftrat, insbesondere im Jahr 2022 noch sechsmal. Sie konnte dabei Fotos von einem Facebook-Profil vorlegen, die D bei dem Erhalt einer Urkunde oder eines Zeugnisses offenbar im Libanon zeigen. Dabei ist im Hintergrund der Bühne die Fahne der Hizb Allah zu sehen. Ebenso findet sich dort der Name einer Einrichtung der Hizb Allah, die mit der schulischen Bildung befasst ist. Daneben trat auf einer Veranstaltung des Vereins anlässlich eines „Tags der Befreiung des Libanon“ im Mai 2019 ein E auf, der nach den Erkenntnissen der Beklagten erst rund ein halbes Jahr zuvor auf Facebook einen Beitrag „gepostet" hatte, in dem ein auf der

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