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(5) Neben den bereits aufgeführten Punkten hat die Beklagte weitere tragfähige Indizien
vorgelegt, die zeigen, dass der Kläger der Hizb Allah, ihr nahestehenden Personen und sie
fördernden Organisationen ein Forum bot. In den Räumen des Klägers fanden
Veranstaltungen statt, die erkennbar mit der Hizb Allah verknüpft waren und auf denen
deren Symbole gezeigt und verwendet wurden. So wurden bei der bereits angesprochenen
Trauerfeier 2014 in den Vereinsräumen offenbar CDs verteilt, auf denen neben dem
Verstorbenen Hassan Nasrallah abgebildet war und die überdies die Hizb Allah-Flagge
erkennen ließen. Dass dem Verein dies verborgen geblieben wäre, hält der Senat auch
angesichts der von der Beklagten vorgelegten Bilder, auf denen der 1. Vorsitzende selbst
ein T-Shirt mit einer Abbildung des Verstorbenen trägt, für nicht nachvollziehbar. Des
Weiteren hat die Beklagte ein Bild vorgelegt, das auf der Facebook-Seite des Vereins
eingestellt wurde und eine Person mit einer Abbildung Hassan Nasrallahs auf dem T-Shirt
auf einer Vereinsveranstaltung zeigt. Auch dies ist jedenfalls ein Indiz dafür, wie
selbstverständlich derartige Symbole im Kontext der Tätigkeit des Vereins waren.
Zudem unterhielt der Verein „Gib Frieden e.V.“ auf dem Ashura-Fest des Klägers 2018
Tische zur Spendensammlung. Der Verein wurde vom Bundesminister des Innern mit
Verfügung vom 15.04.2021 als Ersatzorganisation des 2014 verbotenen Vereines
„Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“ verboten (BAnz AT 19.05.2021 B1). Mit H und I
verkehrten beim Kläger regelmäßig führende Personen des Vereins „Gib Frieden e.V.“. H
war dessen zweiter Kassenprüfer sowie Moderator und Administrator von dessen
Facebook-Seite. Er hat die Räumlichkeiten des Klägers nach den Erkenntnissen der
Beklagten zwischen Mitte 2017 und dem August 2020 insgesamt 17-mal besucht. Bei ihm
wurden zudem bei einer Durchsuchung im Jahre 2016 fünf CDs mit dem Logo der Hizb
Allah und dem Porträt Hassan Nasrallahs sowie unter anderen zwei Werbekarten mit
einem Aufruf zu Spenden für die Versorgung von „Gotteskriegern“ gefunden. I hat nach
den Erkenntnissen der Beklagten den Verein zwischen Sommer 2018 und Sommer 2020
siebenmal besucht. Zudem fand er sich bereits 2013 auf einer von ihr vorgelegten
„Teilnehmerliste“ einer Vereinsveranstaltung. Er war als Vorstandsmitglied des Vereins
„Gib Frieden e.V.“ aktiv und nach den Erkenntnissen des Bundesinnenministeriums aus
der von der Beklagten im hiesigen Verfahren vorgelegten und in Bezug genommenen
Verbotsverfügung maßgeblich in die konkrete Spendenakquise im Raum Bremen und
Umgebung eingebunden. Schließlich kann als Indiz dafür, welche Bedeutung der Verein
auch aus Sicht der Hizb Allah selbst hatte, ein Bericht über ein Ashura-Fest des Klägers
im Hizb Allah-TV Sender „Al Manar TV“ im Jahre 2018 herangezogen werden.
bb) Zu den bisher aufgeführten Umständen, die aus Sicht des Senats bereits aufzeigen,
dass der Kläger in verbotswürdiger Weise unterstützend für Hizb Allah als ihrerseits gegen