3 b. „From the River to the sea. Palestine will be free.“ c. „Kindermörder Israel“ d. …. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass durch die Parole „From the river to the sea …“ der Straftatbestand des § 86a Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 und 2 StGB verwirklicht werde, da die Hamas durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat verboten und die Parole als deren Kennzeichen eingestuft worden sei. Zudem bestehe durch die Verwendung der entsprechenden Versammlungsinhalte die Gefahr der Verwirklichung weiterer näher bezeichneter Straftatbestände. Auch wenn der Angriff der Hamas längere Zeit zurückliege, stünden die Äußerungen unmittelbar fortwährend unter dem Eindruck dieses Terrorangriffs und müssten als deren Billigung angesehen werden. Hinsichtlich der Auflage unter 5c. sei darauf hinzuweisen, dass das Motiv vom „Kindermörder Israel“ auf die sogenannte Ritualmord-Legende zurückgehe. Wenn genau diese Parole genutzt werde, um Kritik an dem militärischen Vorgehen des Staates Israels auszudrücken, dann könne dies nur so verstanden werden, dass gleichzeitig auch Antisemitismus verbreitet werden solle. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Einordnung der Äußerungen sei zudem der Verfassungsauftrag des Art. 65 Abs. 1a der Bremischen Landesverfassung zu berücksichtigen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 28.04.2024 Klage erhoben und zugleich beim Verwaltungsgericht hinsichtlich der Auflagen 5a., 5b. und 5c einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Versammlung solle verdeutlichen, in welcher katastrophalen Lage sich die Bewohner des Gazastreifens befänden. Es seien im jüngsten Konflikt zahlreiche Zivilisten getötet oder verletzt worden. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29.04.2024 die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf die streitgegenständlichen Auflagen wiederhergestellt. Die Auflagen unter Ziff. 5a., 5b. und 5c. seien voraussichtlich rechtmäßig. Die Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“ sei voraussichtlich nicht strafbar; jedenfalls könne eine Strafbarkeit im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Eine Strafbarkeit nach § 140 Nr. 2 StGB scheide aus, da sich ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit den Angriffen der Hamas auf Israel am 07.10.2023 durch die Veränderungen des Nahostkonfliktes nicht mehr sicher feststellen lasse. Der Parole lasse sich auch keine Aufforderung zu einer Straftat im Sinne von § 111 StGB entnehmen. Da mit ihr auch nicht gezielt zum Hass gegen die in Deutschland lebende jüdische Bevölkerung aufgerufen werde, scheide auch eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus. Die Frage der Strafbarkeit nach § 86a StGB und § 20 VereinsG könne im Eilverfahren nicht mit

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