4 der gebotenen Sicherheit bejaht oder verneint werden. Die Abbildungen des israelischen Staatsgebietes, ausgefüllt mit den Farben der palästinensischen Flagge, seien voraussichtlich nicht strafbar. Der Ausspruch „Kindermörder Israel“ sei mehreren Deutungsmöglichkeiten zugänglich und vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 1 GG daher ebenfalls nicht strafbar. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 65 Abs. 1a BremLV, wonach Verpflichtung aller staatlichen Organisationen und Verantwortung jeder und jedes Einzelnen sei, demokratiefeindlichen Bestrebungen, insbesondere der Wiederbelebung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, sowie rassistischen, antisemitischen und sonstigen menschenverachtenden Aktivitäten entschieden entgegenzutreten. Dieses Staatsziel könne die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Meinungsfreiheit nicht einschränken. Soweit sich die Strafbarkeit der Parole „From the river to the sea…“ insbesondere mit Blick auf das Kennzeichenverbot im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen lasse, falle die dann vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 30.04.2024 erhobenen Beschwerde. Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft keine eindeutige Verknüpfung der geplanten Versammlungen mit dem Angriff der HAMAS auf Israel am 07.10.2023 angenommen. Allein der Zeitablauf seit dem Angriff und die inzwischen von den israelischen Streitkräften durchgeführten Gegenangriffe der israelischen Armee rechtfertigten jedoch nicht die von dem Gericht vorgenommene Neubewertung. Der Slogan „Kindermörder Israel“ sei klassisch antisemitisch und knüpfe an die sogenannte Ritualmord-Legende an, der üblicherweise mit einer Delegitimierung des Staates Israel verbunden sei. Die angegriffene Entscheidung beruhe zudem auf einer fehlerhaften Bestimmung der Schranken der Meinungsfreiheit. Es liege eine Gefährdungslage im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Mitglieder der Jüdischen Gemeinde vor. Ergänzend bezieht sich die Antragsgegnerin auf eine Stellungnahme der Jüdischen Gemeinde in Bremen vom 29.04.2024. Die Antragstellerin hat zu dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat als Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf die unter Ziffer 5b. des Bescheides verfügte Untersagung der Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“. Hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Auflagen 5a. und 5c. bleibt die Beschwerde hingegen ohne Erfolg.

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