2 Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Drittel. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten in dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Rechtmäßigkeit verschiedener versammlungsrechtlicher Auflagen. Die Antragstellerin meldete gemeinsam mit anderen Personen eine stationäre Kundgebung (bestehend aus einem Zelt mit Tisch, drei PKW mit Lautsprecheranlage und Mikrofonen sowie mehreren Transparenten) im Zeitraum vom 02.05.2024 bis 13.06.2024 jeweils donnerstags zwischen 16.30 Uhr und 18.30 Uhr mit dem Thema „Situation im Nahen Osten“ bei der Antragsgegnerin an. Mit Bescheid vom 25.04.2024 bestätigte das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die Durchführung der Versammlung und verfügte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung unter anderem folgende Auflagen: Ziffer 4: Kennzeichen, Symbole oder Fahnen von Terrororganisationen oder Organisationen, die in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegt sind, einschließlich deren Teilorganisationen, dürfen nicht gezeigt werden. Davon umfasst sind auch solche Kennzeichen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Dies gilt insbesondere für Kennzeichen, Symbole oder Fahnen folgender Organisationen: „Hamas“, „Volksfront zur Befreiung Palästinas“, „Palästinensischer Islamischer Jihad“, „Hisbollah“ und „Samidoun“ Ziffer 5: In Kennzeichen, Symbolen oder Fahnen sowie Äußerungen oder Parolen in Wort, Schrift oder Bild, sind Inhalte verboten, die die gegen die Bevölkerung Israels, gegen Menschen jüdischen Glaubens oder gegen sonstige nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe zum Hass aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen diese auffordern oder sie beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden. Das Verbot gilt auch für inhaltsgleiche Übersetzungen in andere Sprachen. Verboten sind insbesondere folgende Inhalte: a. Abbildungen des israelischen Staatsgebietes, ausgefüllt mit den Farben der palästinensischen Flagge

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