öffentliche Ordnung wegen des gewählten Zeitpunkts oder Orts liegen solle. 10 Ein Ausschluss des geplanten Versammlungsortes gemäß § 15 Abs. 2 VersG erfordere zudem, dass nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen sein müsse, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer an für das Gedenken relevanten Orten beeinträchjgt werde. Wie aber durch eine öffentlich arjkulierte Krijk an der Islamisierung Europas die Würde jüdischer Opfer beeinträchjgt werden solle, sei weder ersichtlich noch in irgendeiner Form nachvollziehbar zu begründen. 11 Als am 03.08.2015 die Kundgebung des Klägers an dem verfügten Alternajvstandort durchgeführt worden sei und die gewalHäjgen Gegendemonstranten von der Polizei abgedrängt worden seien, häHen sich die Teilnehmer der Gegenkundgebung auf dem Rabbiner- Rülf-Platz versammelt, wobei es weder die Beklagte noch die Vollzugspolizei für nöjg gehalten habe, hiergegen einzuschreiten. Danach erscheine das Verhalten der Beklagten objekjv willkürlich. 12 Als milderes MiHel sei in Betracht gekommen, die Skulpturengruppe des Rabbiner-Rülf- Platz als eigentlichen Erinnerungsort von der Versammlung auszunehmen. 13 Der Kläger beantragt, 14 festzustellen, dass Ziff. 1 des Auflagenbescheids der Beklagten vom 31.07.2015 (Ortsverlegung der Kundgebung) rechtswidrig war. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie trägt unter Verjefung der Begründung des streijgen Bescheids vor, der Rabbiner- Rülf-Platz stelle ein Mahnmal zur Erinnerung an die während der NS-Zeit ermordeten saarländischen Juden dar. Das Mahnmal weise auf das Schicksal und die Leiden einer wegen ihrer Rasse und auch wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgegrenzten Bevölkerungsgruppe hin. Gerade an einer solchen Stelle werde eine Veranstaltung, wie die streijge, auch wenn sie für sich gesehen als ein von der Meinungsäußerung gedeckter Beitrag zur öffentlichen Diskussion hingenommen werden müsse, in der Bevölkerung als grundlegende soziale und ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzende Provokajon wahrgenommen. Denn in der Wahrnehmung der Bevölkerung solle an einer Stelle, die dem Gedenken an die Folgen einer auch religiösen Ausgrenzung einer Bevölkerungsgruppe gewidmet sei, nunmehr einer anderen Religionsgemeinschaq und deren Angehörigen der Sache nach die Zugehörigkeit zur saarländischen bzw. auch zur deutschen Gesellschaq abgesprochen werden. Dass der gewählte Veranstaltungsort als erhebliche Provokajon wahrgenommen werde, ergebe sich auch daraus, dass der Kläger ausdrücklich auf der Abhaltung einer Mahnwache auf dem Rabbiner-Rülf-Platz beharrt habe. Das Fehlen einer Erklärung für das Festhalten an einer

Select target paragraph3