Beeinträchjgungen DriHer nicht so schwer wiegten, denn die geplante Versammlung könne in Sichtweise zum gewählten Ort der Versammlung staminden. 7 Am 06.08.2015 beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsichjgte Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich der Ziffer 1 des Auflagenbescheids vom 31.07.2015 (Ortsverlegung der Kundgebung). Diese wurde nach Anhörung der Beklagten durch Beschluss der Kammer vom 09.10.2015 bewilligt. 8 Am 14.10.2015 erhob der Kläger die vorliegende Klage. Zur Begründung verjeq er seine Ausführungen in der Widerspruchsbegründung. Sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr und des Rehabilitajonsinteresses. Er plane, zukünqig weitere Versammlungen dieser Art auf dem Rabbiner-Rülf- Platz durchzuführen. Sein Rehabilitajonsinteresse ergebe sich daraus, dass der Saarländische Rundfunk vermeldet habe, dass die klägerische Kundgebung auf dem streitgegenständlichen Platz verboten worden sei. Er habe mithin ein berechjgtes Interesse an der Feststellung, dass dieses Verbot rechtswidrig gewesen sei und er selber sich völlig rechtstreu verhalten habe. 9 Die Konstrukjon des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem Beschluss vom 03.08.2015 - 1 B 143/15 -, dem Islam solle durch die verfahrensgegenständliche Versammlung ebenso das Existenzrecht in Deutschland abgesprochen werden wie seinerzeit den Juden und deshalb werde die Kundgebung am angemeldeten Ort von der Bevölkerung als unerträgliche Provokajon empfunden, müsse als sehr gewagt angesehen werden. Dem Kläger liege es völlig fern und es lasse sich seinem VersammlungsmoHo auch nicht entnehmen, dass er Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen Menschen islamischen Glaubens billigen würde, so wie sie seinerzeit den Juden widerfahren seien. Nur in diesem Fall jedoch könnte die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Assoziajon bei den Bürgern überhaupt entstehen. Eine hier vorliegende rein verbale Krijk an der aus Sicht des Klägers bestehenden Islamisierung Europas habe aber mit dem Gedenken an die Opfer der Judenverfolgung rein gar nichts zu tun, so dass völlig unerfindlich sei, woher eine gezielte Stoßrichtung gerade gegen das Gedenken an die Opfergruppe kommen und warum dies auf Seiten der Bevölkerung als Provokajon empfunden werden sollte. Weiter müsse nicht der Anmelder einer Versammlung begründen, warum er einen spezifischen Versammlungsort zu einer spezifischen Zeit gewählt habe und warum Alternajvstandorte nicht in Betracht kämen, sondern die Versammlungsbehörde müsse substanjiert begründen und beweisen, worin ein (behaupteter) Verstoß gegen die

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