Durchführung, also das nach außen wirksame Gepräge der Versammlung. Dabei könne die ö��entliche Ordnung auch verletzt sein, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der najonalsozialisjschen Gewaltherrschaq idenjfiziere oder durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen brutalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtere. Um einen solchen Fall gehe es vorliegend aber evident nicht. Die geplante Versammlung habe weder ein marjalisches Gepräge noch werde die najonalsozialisjsche Gewaltherrschaq verherrlicht. Weiter reiche es für eine Versammlungsbeschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht aus, dass die Durchführung einer Versammlung an einem besonderen Gedenktag oder an einem geschichtsträchjgen Ort staminde und in irgendeinem beliebigen Sinne als dem Gedenken zuwiderlaufend zu beurteilen sei. Vielmehr sei die Feststellung erforderlich, dass von der konkreten Art und Weise der Versammlung Provokajonen ausgingen, die das siHliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchjgten. Diese Feststellung setze voraus, dass die Versammlung eine den Umständen nach eindeujge Stoßrichtung gegen das Gedenken erkennen lasse. Dies sei im konkreten Fall aber ebenfalls nicht ersichtlich. Die Versammlung richte sich evident nicht gegen das Gedenken an die Opfer des Najonalsozialismus im Allgemeinen oder gegen die Opfer der Judenverfolgung im Besonderen, sondern es werde Krijk an der Islamisierung Europas geübt. Dabei bedürfe es seitens des Grundrechtsträgers nicht der Plausibilisierung der von ihm getroffenen Wahl des Versammlungsdatums oder -ortes. Eine solche Maßgabe würde die Versammlungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise beschränken. Dass eine Unterschutzstellung des Rabbiner- Rülf-Platzes nach § 15 Abs. 2 VersG eingeleitet sei, sei gleichfalls unerheblich. Das diesbezügliche Saarländische Gesetz besjmme lediglich die GedenkstäHe „Ehemaliges Gestapo- Lager Neue Bremm“. Andere Orte im Saarland könnten sich daher auf den Schutz des § 15 Abs. 2 VersG nicht berufen. Der Widerspruch wurde nicht mehr vor dem Abhalten der Versammlung an dem Ort der Auflage beschieden. 6 Das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Klägers wurde durch Beschluss der Kammer vom 03.08.2015 – 1 L 940/15 – zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos, Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom gleichen Tag - 1 B 143/15 -. Das Bundesverfassungsgericht lehnte ebenfalls am 03.08.2015 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab - 1 BvQ 26/15 -, weil sie nicht dringend geboten sei, da bei der maßgeblichen Folgenabwägung die Nachteile des Klägers im Verhältnis zu den drohenden

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