auf das Heqigste verfolgt und zu Tausenden zu Tode gekommen seien, werde durch die beabsichjgte Mahnwache ins Gegenteil verkehrt. Das MoHo „Der Islam gehört zum Saarland wie der Schwenker zum Veganer“ sei mit der besonderen Bedeutung des beabsichjgten Ortes nicht zu vereinbaren. Als Ort der Erinnerung an die Opfer des Najonalsozialismus, die ebenfalls als Menschen anderen Glaubens unerwünscht und mit der ganzen Macht des Unrechtsstaates unter Hitler verfolgt worden seien, lasse sich die Mahnwache unter keinem Aspekt an dieser Örtlichkeit rechrerjgen und sei mit der besonderen Bedeutung der Örtlichkeit unvereinbar. Durch die Wahl des MoHos würden Menschen allein wegen ihrer religiösen Ausrichtung und Überzeugung ausgegrenzt, was sich an dem besonderen Erinnerungsort des Rabbiner-Rülf-Platzes unter keinem Aspekt rechrerjgen lasse. Ob, wer und wo sich Menschen zu einer Religion - sei es Christentum, Buddhismus, Hin- duismus oder eben auch dem Islam - bekennen (die Liste sei nicht abschließend und beispielhaq), sei diesen freigestellt. Jede Verächtlichmachung, jedes In-Abrede-Stellen der religiösen Freiheit eines Menschen sei nicht mit den Zielen des Grundgesetzes vereinbar. Es sei gerade Zielrichtung des Rechtsstaates, Menschen die Ausübung ihres Glaubens zu gewährleisten, solange dies mit den Grundwerten der Gemeinschaq und den Rechten anderer vereinbar sei. Die Mahnwache an diesem Erinnerungsort stelle angesichts der Themajk eine Störung der öffentlichen Ordnung dar. Um das klägerische Recht auf Abhaltung einer Mahnwache zu wahren, werde der in der Auflage bezeichnete Alternajvstandort besjmmt. Ein Absjmmen mit der Versammlungsbehörde dahingehend, eine für den Kläger ebenfalls akzeptable Örtlichkeit zu finden, habe dieser diskussionslos verweigert. 5 Am 01.08.2015 erhob der Kläger gegen die Auflage des Versammlungsortes Widerspruch. Zur Begründung war ausgeführt, diese Auflage werde ausschließlich auf eine unmiHelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung gestützt. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung ergebe sich nicht aus dem VersammlungsmoHo „Der Islam gehört zum Saarland wie der Schwenker zum Veganer“. Dabei handele es sich um eine Meinungsäußerung. Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 GG nicht unterbunden werden dürfe, könne auch nicht zur Rechrerjgung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht der Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG beschränkten. Könne die Gefährdung für das Schutzgut der öffentlichen Ordnung – wie hier nicht lediglich aus den während der Versammlung kundgetanen Meinungsäußerungen hergeleitet werden, so bedürfe es dazu eines Rückgriffs auf die Art und Weise der

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