Durchführung der Mahnwache an der Örtlichkeit Rabbiner-Rülf-Platz stelle einen
unmiHelbaren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar, § 15 Abs. 1 VersG. Es sei ein
besonderes Augenmerk zu legen auf die Verträglichkeit der Versammlung mit der Bedeutung
des Platzes in der Öffentlichkeit als Ort des Erinnerns und Gedenkens an die Menschen, die
gerade auch wegen ihres Glaubens der Verfolgung preisgegeben gewesen seien. Als
Erinnerungs- und GedenkstäHe sei diese Örtlichkeit besonders schützenswert. Dies gelte
bereits, ohne dass diese Örtlichkeit formal als GedenkstäHe geschützt sei. Die formale
Unterschutzstellung als GedenkstäHe von besonderer Bedeutung sei von der
Landeshauptstadt veranlasst und auf Landesseite bereits auf den Weg gebracht. Als
ErinnerungsstäHe und Ort des Gedenkens der Opfer des Najonalsozialismus sei der
Rabbiner-Rülf-Platz ein Ort, der nicht durch Versammlungen und Veranstaltungen gerade in
diesem sensiblen Bereich beeinträchjgt werden dürfe. Er sei der zentrale Gedenkort in BStadt wie im gesamten Bundesland Saarland, der an die Verfolgung der an der Saar lebenden
und zwischen 1933 und 1935 an die Saar immigrierten Juden durch die
Najonalsozialisten erinnere. Der Platz symbolisiere, nicht zuletzt durch das von Ariel
Auslender geschaffene Mahnmal, das Leid, das auch die saarländischen Juden durch den
virulenten Anjsemijsmus des DriHen Reiches von der Verfolgung bis zum Genozid erliHen
häHen. Er symbolisiere damit das unbestriHen dunkelste Kapitel deutscher Geschichte. Allein
dadurch komme ihm auch eine najonale Bedeutung zu. Schon bei seiner Einweihung sei
die überregionale Bedeutung des Ortes und dessen Internajonalität deutlich geworden.
Demonstrajonen an diesem Ort würden najonal und internajonal wahrgenommen und
als Demüjgung und Verhöhnung der Opfer und ihrer Nachfahren wahrgenommen
werden. Die klägerische Argumentajon sei nicht geeignet, eine andere Betrachtung zur
Schutzwürdigkeit des Rabbiner-Rülf-Platzes zu begründen und den Folgen der Notwendigkeit
einer anderen Versammlungsörtlichkeit zu begegnen. Zunächst sei festzuhalten, dass
die angemeldete Versammlung, als Aufzug als auch als Mahnwache, seit Wochen an
wechselnden Örtlichkeiten im gesamten Stadtgebiet der Landeshauptstadt staminde. Ein
notwendiger Bezug zu der nunmehr von Klägerseite als zwingend angesehenen
Örtlichkeit Rabbiner-Rülf-Platz lasse sich nicht begründen. Zudem sei das MoHo der
Mahnwache geeignet, die Würde und das Thema des Erinnerns an die Opfer des
Najonalsozialismus zu beeinträchjgen. Die Zielsetzung einer würdigen Erinnerung an die
Opfer des Najonalsozialismus, an die Menschen, die gerade wegen ihres jüdischen Glaubens