Durchführung der Mahnwache an der Örtlichkeit Rabbiner-Rülf-Platz stelle einen unmiHelbaren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar, § 15 Abs. 1 VersG. Es sei ein besonderes Augenmerk zu legen auf die Verträglichkeit der Versammlung mit der Bedeutung des Platzes in der Öffentlichkeit als Ort des Erinnerns und Gedenkens an die Menschen, die gerade auch wegen ihres Glaubens der Verfolgung preisgegeben gewesen seien. Als Erinnerungs- und GedenkstäHe sei diese Örtlichkeit besonders schützenswert. Dies gelte bereits, ohne dass diese Örtlichkeit formal als GedenkstäHe geschützt sei. Die formale Unterschutzstellung als GedenkstäHe von besonderer Bedeutung sei von der Landeshauptstadt veranlasst und auf Landesseite bereits auf den Weg gebracht. Als ErinnerungsstäHe und Ort des Gedenkens der Opfer des Najonalsozialismus sei der Rabbiner-Rülf-Platz ein Ort, der nicht durch Versammlungen und Veranstaltungen gerade in diesem sensiblen Bereich beeinträchjgt werden dürfe. Er sei der zentrale Gedenkort in BStadt wie im gesamten Bundesland Saarland, der an die Verfolgung der an der Saar lebenden und zwischen 1933 und 1935 an die Saar immigrierten Juden durch die Najonalsozialisten erinnere. Der Platz symbolisiere, nicht zuletzt durch das von Ariel Auslender geschaffene Mahnmal, das Leid, das auch die saarländischen Juden durch den virulenten Anjsemijsmus des DriHen Reiches von der Verfolgung bis zum Genozid erliHen häHen. Er symbolisiere damit das unbestriHen dunkelste Kapitel deutscher Geschichte. Allein dadurch komme ihm auch eine najonale Bedeutung zu. Schon bei seiner Einweihung sei die überregionale Bedeutung des Ortes und dessen Internajonalität deutlich geworden. Demonstrajonen an diesem Ort würden najonal und internajonal wahrgenommen und als Demüjgung und Verhöhnung der Opfer und ihrer Nachfahren wahrgenommen werden. Die klägerische Argumentajon sei nicht geeignet, eine andere Betrachtung zur Schutzwürdigkeit des Rabbiner-Rülf-Platzes zu begründen und den Folgen der Notwendigkeit einer anderen Versammlungsörtlichkeit zu begegnen. Zunächst sei festzuhalten, dass die angemeldete Versammlung, als Aufzug als auch als Mahnwache, seit Wochen an wechselnden Örtlichkeiten im gesamten Stadtgebiet der Landeshauptstadt staminde. Ein notwendiger Bezug zu der nunmehr von Klägerseite als zwingend angesehenen Örtlichkeit Rabbiner-Rülf-Platz lasse sich nicht begründen. Zudem sei das MoHo der Mahnwache geeignet, die Würde und das Thema des Erinnerns an die Opfer des Najonalsozialismus zu beeinträchjgen. Die Zielsetzung einer würdigen Erinnerung an die Opfer des Najonalsozialismus, an die Menschen, die gerade wegen ihres jüdischen Glaubens

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