besjmmten Örtlichkeit sei ein solcher Faktor, der nichts anderes als den Schluss zulasse, die
Versammlung weise eine besjmmte Stoßrichtung auf. Es werde in Abrede gestellt, dass es
anlässlich der Versammlung zu gewalHäjgen Gegendemonstrajonen gekommen sei, die von
der Polizei ungeachtet auch auf dem Rabbiner-Rülf-Platz ungehindert häHen staminden
dürfen. 18 Im gerichtlichen Verfahren legte die Beklagte eine Aufstellung von 29 im Namen
der SageSa angezeigten und durchgeführten Versammlungen/Aufzüge in der Zeit
vom 19.01.2015 bis 02.05.2016 vor. Das jeweilige MoHo setzt sich in der Mehrheit der
Versammlungen mit der Stellung des Islam in Deutschland und im Saarland auseinander. 19
Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zu der Anregung der
Unterschutzstellung des Rabbiner-Rülf-Platzes gemäß § 15 Abs. 2 VersG ergibt sich, dass das
Ministerium für Inneres und Sport mit Schreiben vom 21.12.2015 mitgeteilt hat, dass es
die derzeijge Regelung des Versammlungsgesetzes für ausreichend hält, um möglichen
ver- sammlungsbezogenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu
begegnen und dem Vorschlag, den Platz einer stärkeren versammlungsrechtlichen Regelung
zu unterwerfen, nicht folgen will. 20 Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug
genommen auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 1 L 940/15 (VG), 1 B 143/15 (OVG) und
1 BvQ 26/15 (BVerfG) und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, deren
Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige
Klage hat Erfolg. 22 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender
Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO staHhaq. Eine Entscheidung über die
Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts ist auch dann zulässig, wenn - wie hier die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist und ein berechjgtes Interesse an der
begehrten Feststellung besteht (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 7.98 BVerwGE 109, 203 <207> = Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 12 S. 4; stRspr). 23 Der Kläger hat
das von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte berechjgte Interesse an der begehrten
Feststellung. Ein berechjgtes Interesse im Sinne dieser Vorschriq kann rechtlicher,
wirtschaqlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die
gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Posijon des Klägers in den genannten
Bereichen zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 15.12 - juris Rn.
25; stRspr). Im vorliegenden Fall ist ein berechjgtes Feststellungsinteresse des Klägers
jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Das Merkmal der
Wiederholungsgefahr setzt im Hinblick auf Versammlungsbeschränkungen zum einen die