- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
von ihrem Standpunkt aus geurteilt, davon überzeugt sein kann, daß weitere Ermittlungen
notwendig sind, ist sie berechtigt, diese noch anzustellen und zunächst keine Entscheidung zu
treffen. Die Untätigkeitsklage ist nur zulässig, wenn die Entschädigungsbehörde bei den von ihr
angestellten Ermittlungen die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten hat, wenn sie
z.B. aus sachfremden Erwägungen Ermittlungen Angestellt hat, etwa um die Entscheidung
pflichtwidrig hinauszuzögern oder wenn sie völlig neben der Sache liegende und überhaupt nicht zu
vertretende Maßnahmen ergriffen hat.
Das Gericht, das über die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage zu entscheiden hat, kann in diesem
Zusammenhang nur prüfen, ob die Entschädigungsbehörde in solcher Weise die Grenzen des ihr
eingeräumten Ermessens überschritten hat, nicht dagegen, ob die von ihr getroffenen
Entscheidungen richtig oder sachdienlich waren. Dadurch, daß eine falsche Entscheidung getroffen
wird, werden die Grenzen des eingeräumten Ermessens nicht überschritten, wenn die Entscheidung
auf zwar unzutreffenden aber doch sachlichen Erwägungen beruht. Die Gerichte sind bei der
Prüfung der Frage, ob eine Untätigkeitsklage zulässig ist, nicht befugt, die von der
Entschädigungsbehörde für notwendig gehaltenen Maßnahmen anhand eines nach der rechtlichen
Beurteilung des entscheidenden Gerichts anzulegenden Maßstabs auf ihre Richtigkeit oder
Zweckdienlichkeit zu prüfen und nach dem Ergebnis dieser Prüfung über die Zulässigkeit der
Untätigkeitsklage zu entscheiden. Würden die Gerichte das Verfahren der Entschädigungsbehörde
in dieser Weise nachprüfen können, dann würden sie damit in deren Aufgaben in einer Weise
eingreifen, wie es vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war und wie es auch für eine schnelle und
zweckmäßige Erledigung der Entschädigungssachen untunlich ist.
Es ist möglich, daß eine oder mehrere von der Entschädigungsbehörde angeordnete Maßnahmen so
gänzlich unsachlich erscheinen, daß sich der Gedanke aufdrängen kann, die Entschädigungsbehörde
habe diese Maßnahme aus sachfremden Erwägungen angeordnet, so daß die Untätigkeitsklage
zulässig sein könnte. Das sind aber so außergewöhnliche Fälle, daß es dann in aller Regel
erforderlich ist, die betreffenden Beamten, die die Maßnahmen angeordnet haben, darüber zu
hören, aus welchen Erwägungen sie sie für notwendig hielten. Ohne die Beamten hierüber gehört
zu haben, wird es in der Regel nicht möglich sein, die sie schwer belastende Feststellung zu treffen,
sie hätten sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen und die Grenzen des ihnen
eingeräumten Ermessens überschritten.
In der hier zu entscheidenden Sache hat die Entschädigungsbehörde bei den von ihr angestellten
Ermittlungen die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens nicht überschritten. Die
Entschädigungsbehörde ist verpflichtet, den Sachverhalt vollständig aufzuklären und alle geltend
gemachten Ansprüche zu prüfen. Da die Anträge vielfach von rechtsunkundigen oder nicht
genügend rechtskundigen Personen gestellt werden, ist die Entschädigungsbehörde oft genötigt, im
Interesse der Antragsteller selbst Ermittlungen in einem weiteren Rahmen anzustellen, als es
erforderlich wäre und geschehen würde, wenn ein klarer Antrag auf Grund eines genau
angegebenen Sachverhalts gestellt wird. Auch in der hier zu entscheidenden Sache hatte der Kläger
unklare Anträge gestellt. Die Entschädigungsbehörde hätte mit den von ihr angestellten
Ermittlungen vielleicht die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten, wenn der Kläger
unmißverständlich nur einen Ausbildungsschaden geltend gemacht hätte. In dem am 7. Januar
1957 eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31. Dezember 1956 hat der Kläger
aber ausgeführt, es handle sich in seinem Falle um "einen Ausbildungsschaden wie solchen wegen
Entlassung aus dem Dienstverhältnis". Er hat weiter ausgeführt, da er aus der Obersekunda
ausgeschieden sei und über fremdsprachliche Kenntnisse verfügt habe, müsse er trotz seines
damals noch geringen Gehalts in den gehobenen Dienst eingereiht werden, alternativ würden zwei
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31388402
3 von 4
3/22/2022