- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Ausbildungsschäden geltend gemacht. Angesichts der in dem Schriftsatz vom 31. Dezember 1956
gestellten Anträge und der dazu gemachten Ausführungen handelte die Entschädigungsbehörde im
Rahmen ihres Ermessens, wenn sie es für notwendig hielt, genaue und möglichst zuverlässige
Feststellungen über den beruflichen Werdegang des Klägers zu treffen. Selbst wenn die
eidesstattliche Erklärung der früheren Geschäftsführerin der Firma, bei der der Kläger als Lehrling
beschäftigt gewesen war, bereits die nötigen Angaben enthielt, überschritt die
Entschädigungsbehörde doch nicht die Grenzen ihres Ermessens, wenn sie weitere Ermittlungen
anstellte, um diese Angaben zu überprüfen, und auch dem Kläger Auflagen machte. Die
Entschädigungsbehörde hat allein darüber zu befinden, ob sie einen Sachverhalt durch
eidesstattliche Versicherungen für genügend glaubhaft gemacht erachtet oder ob sie zur
Glaubhaftmachung noch weitere eidesstattliche Versicherungen oder andere Auskünfte für
notwendig hält. Die angestellten weiteren Ermittlungen können schon allein deshalb nicht außerhalb
des der Entschädigungsbehörde zustehenden Ermessens liegen, weil die Behörde, wie die Akten
ergeben, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des Klägers hatte. Der Kläger hatte an Eides
Statt versichert, er hätte auf Grund seiner Leistungen auch auf der Oberrealschule ein Stipendium
gehabt. Das Stadtschulamt hat demgegenüber mitgeteilt, daß dies nach den vorliegenden Zensuren
unwahrscheinlich sei.
Schließlich hat die Entschädigungsbehörde die Grenzen ihres Ermessens auch nicht deswegen
überschritten, weil sie den Antragsteller aufgefordert hat, nähere Angaben über Umstände zu
Machen, die zwar mit seinem Entschädigungsantrag zusammenhängen, aber selbst nichts mit dem
entschädigungspflichtigen Tatbestand zu tun hatten. Die Entschädigungsbehörde konnte
dahingehende Auflagen für sachdienlich halten, weil sie glauben konnte, daraus Schlüsse auf das
Vorliegen des entschädigungspflichtigen Tatbestandes, insbesondere auch die Glaubhaftigkeit der
Angaben des Antragstellers ziehen zu können. Auch das Berufungsgericht hat den Sachverhalt noch
für aufklärungsbedürftig gehalten. Denn es hat den Rechtsstreit an das Landgericht
zurückverwiesen und ausgeführt, eine Entscheidung durch das Berufungsgericht selbst sei nicht
sachdienlich.
Da die Entschädigungsbehörde nach alledem bei ihren noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen die
Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, mußte der Revision stattgegeben werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 15.6.1960 – IV ZR 307/59, BeckRS 1960, 31388402
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31388402
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3/22/2022