- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Da ein Bescheid nicht ergangen war, hat der Kläger am 4. April 1958 eine Untätigkeitsklage eingereicht, die dem Beklagten am 10. April 1958 zugestellt worden ist. Er hat beantragt, 1.an den Kläger für Schaden in der Ausbildung 5.000 DM, 2.eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer Erwerbstätigkeit, 3.hilfsweise und alternativ einen weiteren Betrag von 5.000 DM für weiteren Ausbildungsschaden, entstanden durch Abbruch der Lehrzeit, zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des beklagten Landes als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage für zulässig gehalten, das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung über die sachlichrechtlichen Ansprüche des Klägers an das Landgericht zurückverwiesen. Auf Beschwerde des beklagten Landes hat der Bundesgerichtshof die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Das beklagte Land hat Revision eingelegt und gebeten, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist begründet. Der erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. Oktober 1959 IV ZR 115/59 eingehende Ausführungen über die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage gemacht. An diesen Ausführungen hat er in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Auch der hier zu entscheidende Rechtsstreit bietet keinen Anlaß, von ihnen abzuweichen. Nach den in jener Entscheidung enthaltenen Rechtsgrundsätzen ist die Revision begründet. Die Untätigkeitsklage ist unzulässig. Dann die Entschädigungsbehörde hatte, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, einen zureichenden Grund, um noch nicht über den Anspruch des Klägers zu entscheiden. Der im Jahre 1920 geborene Kläger gehört nicht zu den nach §179 Abs. 2 BEG bevorrechtigten Berechtigten. Mit Rücksicht auf die zahlreichen nach dem Gesetz mit Vorrang vor allen anderen Ansprüchen zu behandelnden Anträgen mußte der Kläger es hinnehmen, daß sein Antrag zunächst nicht bearbeitet wurde. Es ist nicht dargetan, daß der Entschädigungsbehörde ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß sie erst am 10. September 1957 begann, den Antrag zu bearbeiten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Entschädigungsbehörde auch nicht vorgeworfen werden, daß sie bis zum Eingang der Klage keine Entscheidung getroffen hat. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Entschädigungsbehörde sei zwar grundsätzlich berechtigt, über die Art und Weise der von ihr bei der Bearbeitung von Entschädigungsanträgen zu treffenden Maßnahmen nach ihrem eigenen Ermessen zu entscheiden. Sie dürfe aber nicht nach ihrem Belieben verfahren und eine Entscheidung durch offensichtlich ungeeignete und daher zwecklose Maßnahmen verzögern. Die Untätigkeitsklage sei zulässig, wenn eine Entscheidung binnen Jahresfrist nicht ergangen sei, weil die Entschädigungsbehörde grobe Ermessensfehler der genannten Art begangen habe. Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden. Wenn die Entschädigungsbehörde einen ihr vorliegenden Antrag bearbeitet, wozu sie nach dem Gesetz verpflichtet ist, dann hat sie nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden, welche weiteren Ermittlungen erforderlich und welche Angaben von dem Antragsteller noch zu machen sind. Solange sie nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage davon überzeugt ist und, http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31388402 2 von 4 3/22/2022

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