durch den Rechtsvorgänger der Beklagten versteigert worden war und informierte das Heimatschutzministerium in den USA von dem Sachverhalt. Dieses wandte sich umgehend an die Klägerin, um einen Beschlagnahmeanspruch der Vereinigten Staaten geltend zu machen und die Herausgabe des Bildes zu verlangen. Am 27./28. Mai 2009 unterzeichnete der Geschäftsführer der Klägerin eine „Stipulation“ (Vereinbarung), in der er der Beschlagnahme durch die amerikanischen Behörden zustimmte und die Herausgabe des Gemäldes an die Erben vereinbarte (Anlage K12, Blatt 36 ff der Akte). Das Gemälde wurde den US-Behörden übergeben, die es an die Erben von Dr. T zurückgaben. In der Stipulation heißt es unter anderem (vgl. auch die von der Klägerin als Anlage K 12 vorgelegte nicht amtliche Übersetzung, Blatt 41 f der Akte): „… Nach dem Zwangsverkauf floh Dr. T aus Deutschland und ließ sich schließlich in Kanada nieder. Die Naziregierung verhinderte, dass er die Auktionserlöse erhielt. Während des zweiten Weltkrieges wurden viele Unterlagen des LAH (Anm: Auktionshaus M) zerstört, was nach dem Krieg die Suche und Identifizierung von Käufern der Sammlung von Dr. T behinderte. Nichtsdestotrotz unternahm Dr. T Versuche, die ihm gestohlenen Kunstwerke seiner Sammlung zu finden. …“ 16 Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe in einem Telefonat am 17. Mai 2000 garantiert, dass es mit Blick auf die Auktion von 1937 keine Probleme mit dem Bild gebe. Überdies habe er angegeben, bei der Galerie T2 habe es sich nicht um eine jüdische Galerie gehandelt. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, das Gemälde sei bei der Auktion im Jahr 2000 mit einem zum Schadensersatz berechtigenden Rechtsmangel behaftet gewesen. Sie hat deshalb beantragt, 17 die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie USD 350.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2012 zu zahlen. 18 Die Beklagten haben beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie haben behauptet, die Klägerin sei nach amerikanischem Recht nicht verpflichtet gewesen, das Gemälde zurückzugeben. Im Übrigen sind sie der Ansicht gewesen, ein ausländisches Recht könne keinen Rechtsmangel begründen. Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben. 21 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zustehe, weil sie im Jahr 2000 gutgläubige Eigentümerin des Gemäldes geworden und das Gemälde nicht mit einem Rechtmangel im Sinne von § 434 BGB a.F. behaftet gewesen sei. Ein solcher folge weder aus einem Herausgabeanspruch eines Dritten nach deutschem Recht, noch sei ein Rückerstattungsanspruch nach einem Entschädigungsgesetz gegeben, weil etwaige Ansprüche zu spät angemeldet worden seien. Auch die vermeintliche Beschlagnahme in den USA stelle keinen Rechtsmangel dar. Zwar könnten auch Rechte Dritter nach ausländischem Recht einen Rechtsmangel begründen, allerdings erfordere dies ein entsprechendes Äquivalent des Drittrechts im deutschen Recht, wie es für die vorliegende Beschlagnahmung allerdings nicht gegeben sei. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung sei nicht gegeben, weil dieser jedenfalls nach der 10-jähringen Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Nr.1 BGB verjährt sei. 22 23

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