durch den Rechtsvorgänger der Beklagten versteigert worden war und informierte das
Heimatschutzministerium in den USA von dem Sachverhalt. Dieses wandte sich umgehend
an die Klägerin, um einen Beschlagnahmeanspruch der Vereinigten Staaten geltend zu
machen und die Herausgabe des Bildes zu verlangen. Am 27./28. Mai 2009 unterzeichnete
der Geschäftsführer der Klägerin eine „Stipulation“ (Vereinbarung), in der er der
Beschlagnahme durch die amerikanischen Behörden zustimmte und die Herausgabe des
Gemäldes an die Erben vereinbarte (Anlage K12, Blatt 36 ff der Akte). Das Gemälde wurde
den US-Behörden übergeben, die es an die Erben von Dr. T zurückgaben. In der Stipulation
heißt es unter anderem (vgl. auch die von der Klägerin als Anlage K 12 vorgelegte nicht
amtliche Übersetzung, Blatt 41 f der Akte):
„… Nach dem Zwangsverkauf floh Dr. T aus Deutschland und ließ sich schließlich in
Kanada nieder. Die Naziregierung verhinderte, dass er die Auktionserlöse erhielt. Während
des zweiten Weltkrieges wurden viele Unterlagen des LAH (Anm: Auktionshaus M) zerstört,
was nach dem Krieg die Suche und Identifizierung von Käufern der Sammlung von Dr. T
behinderte. Nichtsdestotrotz unternahm Dr. T Versuche, die ihm gestohlenen Kunstwerke
seiner Sammlung zu finden. …“
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Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe in einem Telefonat am 17. Mai
2000 garantiert, dass es mit Blick auf die Auktion von 1937 keine Probleme mit dem Bild
gebe. Überdies habe er angegeben, bei der Galerie T2 habe es sich nicht um eine jüdische
Galerie gehandelt. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, das Gemälde sei bei der Auktion im
Jahr 2000 mit einem zum Schadensersatz berechtigenden Rechtsmangel behaftet gewesen.
Sie hat deshalb beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie USD 350.000,00 nebst Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2012 zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben behauptet, die Klägerin sei nach amerikanischem Recht nicht verpflichtet
gewesen, das Gemälde zurückzugeben. Im Übrigen sind sie der Ansicht gewesen, ein
ausländisches Recht könne keinen Rechtsmangel begründen. Sie haben die Einrede der
Verjährung erhoben.
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2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zustehe, weil sie
im Jahr 2000 gutgläubige Eigentümerin des Gemäldes geworden und das Gemälde nicht mit
einem Rechtmangel im Sinne von § 434 BGB a.F. behaftet gewesen sei. Ein solcher folge
weder aus einem Herausgabeanspruch eines Dritten nach deutschem Recht, noch sei ein
Rückerstattungsanspruch nach einem Entschädigungsgesetz gegeben, weil etwaige
Ansprüche zu spät angemeldet worden seien. Auch die vermeintliche Beschlagnahme in den
USA stelle keinen Rechtsmangel dar. Zwar könnten auch Rechte Dritter nach ausländischem
Recht einen Rechtsmangel begründen, allerdings erfordere dies ein entsprechendes
Äquivalent des Drittrechts im deutschen Recht, wie es für die vorliegende Beschlagnahmung
allerdings nicht gegeben sei. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher
Pflichtverletzung sei nicht gegeben, weil dieser jedenfalls nach der 10-jähringen Höchstfrist
des § 199 Abs. 3 Nr.1 BGB verjährt sei.
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