3. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Es bestehe ein materiellrechtlicher Herausgabeanspruch der Erben und ein behördlicher Beschlagnahmeanspruch
nach New Yorker Recht. Dies stelle zugleich einen Rechtsmangel nach deutschem Recht
dar. Dies gelte für ausländische Rechte Dritter unabhängig davon, ob es eine Entsprechung
im deutschen Recht gebe, wobei es ungeachtet dessen auch eine derartige Entsprechung in
der deutschen Rechtsordnung bestehe. Auch sei der Anspruch nicht verjährt. Die
Verjährungsfrist habe nicht bereits im Jahr 2000 sondern erst mit Herausgabe des Gemäldes
im Jahr 2009 zu laufen begonnen. Entscheidend sei im vorliegenden Fall die Sichtweise des
amerikanischen Rechts. Die Stipulation und die Bissonnette-Urteile würden darauf schließen
lassen, dass das zuständige amerikanische Gericht den Grundsatz der lex rei sitae unter
Berufung auf den amerikanischen ordre public nicht anerkennen würde. Auch sei nach dem
New-Yorker Recht keine Verjährung eingetreten, weil diese erst mit der Ablehnung des
Herausgabeverlangens beginne.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten werden in Abänderung des Urteils des LG Köln vom 24. April 2013 - 23 O
266/12 - verurteilt, als Gesamtschuldner 284.830,73 € nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2012 an die Klägerin zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens die angefochtene Entscheidung. Eine Rechtsmangelhaftung wegen
Nichterfüllung scheitere, weil der Beklagte zu 2) der Klägerin gemäß § 929 S. 1, § 932, § 935
Abs. 2 BGB nach dem gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden deutschen Recht im
maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur Eigentum verschafft habe und
zwar frei von Rechten Dritter. Letzteres ergebe sich bereits aus § 936 Abs. 1 BGB. Der
Statutenwechsel, der nach der Übergabe des Gemäldes an den Spediteur durch den
Transport nach New York eingetreten sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagten
hafteten nur bis zur Übergabe an den Spediteur. Wegen Art. 43 Abs. 2 EGBGB komme es
nicht darauf an, ob die Erben von Dr. T nach amerikanischem Recht als Eigentümer des
Gemäldes anzusehen seien, weil der dingliche Eigentumserwerb der Klägerin noch im
Erststaat – Deutschland – abgeschlossen worden sei. Selbst wenn auf eine Klage der Erben
gegen die Klägerin abzustellen sei, sei nicht amerikanisches sondern kanadisches Recht der
Provinz Québec anzuwenden. Es liege ein Fall der sog. Nachlassspaltung vor, bei dem sich
die Erbfolge in bewegliches Eigentum nach dem Recht des letzten Wohnsitzes des
Erblassers – hier Montreal – richte. Doch auch wenn eine kollisionsrechtliche Anknüpfung mit
dem amerikanischen Recht gesehen werde, sei nicht das Recht des Staates New York,
sondern das Recht des Staates Illinois anzuwenden, weil die Klägerin als Kapitalgesellschaft
dort registriert sei. Doch auch wenn das Recht des Staates New York anzuwenden sei, folge
aus den sog. Bissonnette-Urteilen kein Beleg dafür, dass eine Replevin-Klage der Erben
Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Auf den amerikanischen ordre public komme es nicht an,
weil der deutsche Richter nicht das amerikanische IPR, sondern ausschließlich das deutsche
IPR zu prüfen habe. Auch die Beschlagnahme durch das U.S. Department of Justice stelle
keinen Rechtsmangel dar. Selbst wenn man einen Rechtsmangel annehme, fehle es
jedenfalls an der gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. erforderlichen Nachfristsetzung, weil es sich
um einen Fall des Verzuges handele. Erst durch die freiwillige Herausgabe der Klägerin an
die US-Behörden sei Unmöglichkeit eingetreten, was diese zu vertreten habe. Überdies
berufen die Beklagten sich auf Verwirkung und Verjährung.
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