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Nr. 3 BEG-SchlußG, um nunmehr die Rente wählen zu können (BGH a.a.O.). Vielmehr kann auf
Grund der im Vergleichswege geregelten Kapitalentschädigung unmittelbar das Rentenwahlrecht
geltend gemacht werden.
Art. I Nr. 52 BEG-SchlußG hat der Klägerin erstmalig ein Rentenwahlrecht eingeräumt. Da ihr
Ehemann bereits 1943 verstorben ist, hatte sie nach dem Bundesergänzungsgesetz und auch nach
§86 Abs. 2 BEG a.F. kein Rentenwahlrecht.
2.
Art. III Nr. 2 und 3 sowie Art. IV Nr. 1 und 2 BEG-SchlußG sehen ein Neuantragsrecht oder die
Anfechtung eines Vergleichs nur vor, wenn der Entschädigungsanspruch vor Verkündung des BEGSchlußgesetzes nach dem Bundesergänzungs- oder dem Bundesentschädigungsgesetz geregelt
worden ist. Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG enthält ebenso wie Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG für
erstmalig begründete Ansprüche eine solche Einschränkung nicht. Auch Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEGSchlußG stellt für den erhöhten nicht gewählten Anspruch nicht darauf ab, ob der Berechtigte nach
dem Bundesergänzungs- oder dem Bundesentschädigungsgesetz ein Wahlrecht hatte, sondern läßt
es genügen, daß es nach "bisherigen Vorschriften" zustand.
Schon dieser gegenüber Art. III Nr. 2 und 3 BEG-SchlußG unterschiedliche Wortlaut spricht dafür,
daß Grundlage eines Wahlrechts nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG auch eine nach früherem
Landesrecht zuerkannte Entschädigung sein kann. In erster Linie ergibt sich aber aus der
Rechtsnatur des Rentenwahlrechts, daß ein dem Berechtigten nach Art. I BEG-SchlußG erstmalig
eingeräumtes Wahlrecht von diesem ohne zeitliche Beschränkung auf die Fälle einer Zuerkennung
der Kapitalentschädigung nach dem 1. Oktober 1953 geltend gemacht werden kann. Denn mit dem
Wahlrecht wird kein neuer oder erweiterter Anspruch im sonstigen Sinne der
Überleitungsvorschriften des Art. III Nr. 1 bis 3 BEG-SchlußG geltend gemacht, sondern im Rahmen
der Ersetzungsbefugnis ein bisher bereits zuerkannter Anspruch nur in einen anderen Anspruch
umgewandelt (BGH RzW 1969, 76 Nr. 24); nur der Anspruch auf die nicht gewählte höhere
Entschädigung (Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG), nicht aber das Wahlrecht als solches, ist ein
weitergehender Anspruch im Sinne von Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG (BGH Urteil vom 1. Oktober
1970 - IX ZR 22/68). Das bedeutet andererseits, daß Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG nur anwendbar ist,
wenn vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes ein Anspruch für einen Berufsschaden bereits
unanfechtbar oder rechtskräftig zuerkannt worden ist. War das nicht der Fall, dann kommt ein
Rentenwahlrecht nur in Betracht, wenn entweder über den wirksam angemeldeten Anspruch wegen
BerufsSchadens noch nicht entschieden (§§84 ff, 96 ff BEG) oder wenn durch Art. I BEG-SchlußG
erstmalig ein Anspruch wegen Berufsschadens begründet worden ist (Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG).
3.
Das Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG kann dagegen nicht davon abhängig gemacht
werden, daß im Falle eines vor dem 1. Oktober 1953 zuerkannten Anspruchs nach §234 BEG ein
Neuantrag gestellt oder nach §235 BEG ein Vergleich angefochten worden ist.
a)
Ein solches Verlangen kann insbesondere dann nicht gestellt werden, wenn sich weder durch das
Bundesergänzungsnoch durch das Bundesentschädigungsgesetz der nach Landesrecht festgesetzte
Anspruch erhöht hat und diese Gesetze auch kein Wahlrecht eingeräumt oder eine nach
Landesrecht wählbare, aber nicht gewählte Entschädigung erhöht haben. Ein Neuantrag oder eine
Anfechtung ohne eine sachliche Änderung der bisherigen Regelung wäre sinnwidrig. Einmal wären
die Voraussetzungen für ein Neuantragsrecht (§234 BEG) oder eine Vergleichsanfechtung (§235
BEG) wegen Fehlens eines weitergehenden Anspruchs gar nicht gegeben, so daß die Anträge hätten
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11/22/2022