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abgelehnt werden müssen. Zum anderen konnten die Berechtigten bis zum Ablauf der Anmeldefrist
der §§234, 235 in Verbindung mit §189 Abs. 1 BEG nicht wissen, daß ihnen 1965 ein neues
Änderungsgesetz ein Rentenwahlrecht einräumen würde. Schließlich zeigt §237 BEG, daß ein nach
dem Bundesergänzungsgesetz neu begründetes Rentenwahlrecht nicht dadurch ausgeschlossen
wird, daß nach Landesrecht eine Berufsschadensentschädigung zuerkannt worden ist und dieses
Landesrecht ein Rentenwahlrecht nicht vorsah. Auch diese Vorschrift setzt demnach keine
Überleitung der landesrechtlichen Entscheidung über die Kapitalentschädigung in eine
bundesrechtliche voraus, sondern gewährt die Ersetzungsbefugnis auf der Grundlage der
landesrechtlichen Regelung. Nach §237 BEG bedurfte es nur insoweit eines Tätigwerdens des
Berechtigten, als er die Rentenwahl auf Grund der Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes
innerhalb der vorgesehenen Antragsfrist erklären mußte. Ähnlich war die Rechtslage beim
Übergang zum Bundesentschädigungsgesetz nach Art. III Nr. 9 und 10 des Dritten
Änderungsgesetzes zum Bundesergänzungsgesetz. Ein entsprechendes Antragsrecht zwecks
Ausübung der Wahl sieht nunmehr Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG vor.
b)
Nicht anders ist die Rechtslage aber selbst dann, wenn sich die nach Landesrecht festgesetzte
Kapitalentschädigung nach dem Bundesergänzungs- oder Bundesentschädigungsgesetz erhöht, der
Berechtigte aber von der Möglichkeit eines entsprechenden Neuantrags oder einer
Vergleichsanfechtung keinen Gebrauch gemacht hat. Denn das Rentenwahlrecht für den
Berufsschaden ist nur von der Zuerkennung eines Kapitalentschädigungsanspruchs als solchen
abhängig, nicht dagegen von der Höhe dieses Anspruchs. Bei der Rente des in selbständiger
Erwerbstätigkeit Geschädigten spielt die Höhe der Kapitalentschädigung überhaupt keine Rolle (§81
Satz 2 BEG). Bei den im privaten Dienst Geschädigten errechnet sich zwar die Rente aus der Höhe
der zuerkannten Kapitalentschädigung (§93 Satz 2 BEG); diese ist aber für den Anspruch auf Rente
als solche und damit für das Rentenwahlrecht ohne rechtliche Bedeutung. Der Berechtigte kann
lediglich die zu wählende Rente nicht aus der erhöhten Kapitalentschädigung verlangen, wenn er
die früheren Verbesserungen dieses Anspruchs nicht geltend gemacht hatte.
4.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§189, 189 a in Verbindung mit §§231 ff BEG (RzW
1966, 369 Nr. 28; 1972, 72 Nr. 28) steht dieser Auslegung des Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG nicht
entgegen. Dort handelte es sich nicht um die Überleitung eines bereits zuerkannten Anspruchs für
Schaden im beruflichen Fortkommen in den bisher nicht gewählten, aber nunmehr wählbaren
Anspruch, sondern um die Frage einer wirksamen Antragstellung nach §189 BEG. Da die
Rentenwahl in formeller Hinsicht nur die Zuerkennung eines Kapitalentschädigungsanspruchs
voraussetzt und ihre Ausübung an eine besondere Wahlfrist gebunden ist, ist eine Überleitung in
das Bundesrecht nur insoweit notwendig, als der nach Landesrecht zuerkannte
Kapitalentschädigungsanspruch nicht dem Anspruch entspricht, wie er im
Bundesentschädigungsgesetz geregelt ist. "Ansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen" im
Sinne von Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG lassen sich nur nach den Grundsätzen des
Bundesentschädigungsgesetzes bestimmen. Wenn das Landesrecht diesen Grundsätzen nicht
entsprach, kann die nach Landesrecht festgesetzte Kapitalentschädigung nicht ohne weiteres der
Zuerkennung der Rente zugrunde gelegt werden. Es bedarf daher in diesen Fällen der Prüfung, ob
und gegebenenfalls in welcher Höhe (vgl. §93 Satz 2 BEG) nach den Grundsätzen des
Bundesentschädigungsgesetzes ein Anspruch auf Kapitalentschädigung zuzuerkennen wäre. Diese
Prüfung spielt aber nur für die Frage, ob eine Ersetzungsbefugnis nach BEG in Betracht kommt, und
gegebenenfalls für die Höhe der Rente eine Rolle und kann deswegen im Rahmen des Verfahrens
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11/22/2022