- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
nach zeitweiliger beruflicher Behinderung im Jahre 1933 das Notariat 1935 und die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft 1938 entzogen.
Die Klägerin machte 1951 nach dem Berliner Entschädigungsgesetz Entschädigungsansprüche
geltend, darunter auch einen Anspruch wegen Schadens an Leben und einen ererbten Anspruch
wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres Ehemannes. Über den Lebensschaden wurde
1952 positiv en schieden. Den Berufsschaden regelte der Beklagte im Vergleich vom 9./18.
September 1952 durch Gewährung einer Kapitalentschädigung von 12.400 DM. Dabei wurde
vereinbart, daß damit alle Wiedergutmachungsansprüche wegen dieses Schadens auf Grund des
Berliner Entschädigungsgesetzes und aller künftigen Änderungen und Ergänzungen dieses Gesetzes
endgültig erledigt seien. Am 31. Dezember 1965 meldeten die Bevollmächtigten der Klägerin alle in
Betracht kommenden Ansprüche nach dem BEG-Schlußgesetz an. Am 12. Juli 1966 teilten sie mit,
daß die Klägerin das Rentenwahlrecht gemäß §86 Abs. 4 BEG ausübe.
Die Behörde lehnte den Rentenanspruch ab, weil nach dem BEG-Schlußgesetz ein Vergleich nur
dann angefochten werden könne, wenn diese Regelung nach dem Bundesergänzungs- oder
Bundesentschädigungsgesetz getroffen worden sei.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung einer Berufsschadenswitwenrente ab 1. Januar I960
unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschrift des §141 h BEG. Das Landgericht hat der Klage
stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im wesentlichen erfolglos geblieben.
Mit der Revision begehrt der Beklagte Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung
der Revision.
Die Revision ist nicht begründet.
Des Berufungsgericht hat ein Rentenwahlrecht der Klägerin nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG
in Verbindung mit §86 Abs. 2, 4 BEG bejahte weil ihr erstmals auf Grund des Art. I Nr. 52 BEGSchlußG ein Rentenwahlrecht eingeräumt worden sei. In diesen Fällen genüge es, daß das
Rentenwahlrecht bis zum 30. September 1966 ausgeübt worden und ein Anspruch auf
Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen vor Inkrafttreten des BEGSchlußgesetzes, gleichgültig auf Grund welchen Gesetzes, gegeben sei. Einer Vergleichsanfechtung
nach §235 BEG habe es nicht bedurft. Durch die Ausübung des Rentenwahlrechts als eines
Gestaltungsrechts werde die bisherige Regelung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung von selbst
hinfällig. Der damalige Vergleich habe die Rentenwahl nicht ausgeschlossen, weil nach dem Berliner
Entschädigungsgesetz kein Wahlrecht bestanden habe. Es bedürfe daher auch keiner Anfechtung
des Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG.
Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts.
1.
Nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG kann der Berechtigte, dem auf Grund der Änderungen in
Art. I BEG-SchlußG bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen erstmalig ein
Rentenwahlrecht zusteht, dieses bis 30. September 1966 geltend machen. Diese Vorschrift enthält
nicht nur eine Fristbestimmung. Es kommt ihr selbständige Bedeutung zu, so daß es zur
Geltendmachung des Rentenwahlrechts nicht eines Zurückgreifens auf Art. III Nr. 1 bis 3 BEGSchlußG bedarf (BGH RzW 1971, 72 Nr. 36), es sei denn, daß Gegenstand des Vergleichs auch der
Anspruch auf Rente war. Da das Berliner Entschädigungsgesetz ein Rentenwahlrecht nicht vorsah,
konnte der Vergleich vom 9./18. September 1952 den Anspruch auf Rente wegen Schadens im
beruflichen Fortkommen nicht regeln. Der Ausschluß der Berücksichtigung künftiger gesetzlicher
Änderungen und Ergänzungen konnte sich nur auf das damals geltende Berliner
Entschädigungsgesetz beziehen. Ein solcher Vergleich bedarf nicht der Anfechtung nach Art. 1 III
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