die besonderen beruflichen Fähigkeiten und Leistungen des Geschädigten nicht an, sofern diese in der Entlohnung keinen Ausdruck gefunden haben. Ebensowenig ist es für die Frage der Einstufung von rechtlicher Bedeutung, daß der Kläger nach seiner Darstellung vor seiner Entlassung in dem Betriebe seines Meisters die Stellung eines "Altgesellen" einnahm. Auch wenn das Berufungsgericht die mit dieser Stellung verbundenen Rechte und Pflichten nicht ausreichend gewürdigt haben sollte und daher - wie die Revision meint - nicht bedacht hat, daß der Kläger als Vertreter des Meisters und Vorgesetzter der übrigen Betriebsangehörigen galt, sind diese Merkmale für die Einstufung ohne rechtliche Tragweite, mögen sie auch für Ansehen und Achtung in Handwerkskreisen eine Rolle spielen. Für den Ausgleich des Schadens im beruflichen Fortkommen kommt es lediglich auf die wirtschaftliche Stellung des Geschädigten an, wie sie in den Einkünften aus abhängiger Arbeit zum Ausdruck gelangt. Daß die vorberufliche oder berufliche Bildung des Klägers im Mißverhältnis zu seiner Entlohnung gestanden hätte, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, so daß der Kläger auch diesen Gesichtspunkt des §76 Abs. 1 Satz 3 nicht geltend machen kann, um daraus eine Einstufung in den mittleren Dienst herzuleiten. 2. Der Kläger sieht eine Schädigung im beruflichen Fortkommen ferner darin, daß er nach der Entlassung durch Verfolgungsmaßnahmen daran gehindert worden sei, sich seinen Wünschen entsprechend in seinem Handwerk selbständig zu machen. Diese Behauptungen hat der Kläger nicht erst im Berufungsrechtszug aufgestellt, wie das Oberlandesgericht annimmt, sondern schon in den Schriftsätzen vom 13. April 1959 (Bl. 25 GA), vom 30. Mai und 7. Juli 1959 (Bl. 31 ff u. 41 GA). Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen nicht näher gewürdigt, weil es aus Rechtsgründen die Vorschrift des §114 BEG für unanwendbar hält. Es hat diese Ansicht vor allem mit dem Satz begründet, daß der Kläger deshalb "nicht an der Aufnahme einer seiner Berufsausbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit gehindert worden sei, weil er eine solche Tätigkeit viele Jahre lang bis zum Verlust seiner Stellung bei dem Schneidermeister I innegehabt habe". 3. a) Die Revision ist der Ansicht, daß der Kläger nochmals in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden sei, weil ihn die Behörden daran gehindert hätten, sich selbständig zu machen. Auf diesen neuen Tatbestand sei §114 BEG anzuwenden. Das Berufungsgericht hat jedoch im Ergebnis zutreffend angenommen, daß bei diesem Sachverhalt die genannte Vorschrift nicht angewandt werden kann. Ihre Entstehungsgeschichte ergibt, daß sie in die Neufassung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 aufgenommen wurde, um auch in den Fällen eine klare Grundlage für einen Entschädigungsanspruch zu schaffen, in denen der Verfolgte noch keinen Beruf ausgeübt, seine Berufsausbildung aber bereits abgeschlossen

Select target paragraph3