Behandlung; infolge einer Reine von Beiden und Beschwerden ist seine Arbeitsfähigkeit stark
herabgesetzt. Der Kläger fordert Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen
und wegen Gesundheitsschadens. Die Entschädigungsbehörde hat ihm wegen des zuerst
genannten Schadenstatbestandes eine Kapitalentschädigung von 6.374 DM oder eine Rente
von monatlich 133 DM zugebilligt. Für die Festsetzung dieser Leistungen hat ihn die
Entschädigungsbehörde einem Beamten des einfachen Dienstes gleichgestellt und den
Schadenszeitraum auf die Zeit vom 5. März 1934 bis 31. Dezember 1945 bemessen. Von den
Gesundheitsschäden, die die Erwerbsfähigkeit des Klägers im ganzen nach Ansicht der
Entschädigungsbehörde um mehr als 50 % mindern, beruhen nach der Stellungnahme dieser
Behörde 30 v.H. auf vegetativ-nervösen Störungen, die in erster Linie als anlagebedingt
angesehen wurden. Dieses Leiden ist nach dem Entscheid der Entschädigungsbehörde im
Umfang von 10 v.H. der Minderung der Erwerbsfähigkeit als verfolgungsbedingt, nämlich
anhaltend abgrenzbar verschlimmert, angesehen worden. Hierfür hat ihm die genannte
Behörde ein Heilverfahren bewilligt. Das Landgericht hat die gegen diesen Bescheid
gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat zum Teil
Erfolg gehabt. Er erreichte zwar nicht, einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt zu
werden, das Berufungsgericht hat ihm aber schon für die Zeit ab 1. Juli 1956 eine
Berufsschadensrente zugesprochen, außerdem Kapitalentschädigung und Rente wegen des
Gesundheitsschadens. Mit der vom Senat zugelassenen Revision will das beklagte Land
erreichen, daß das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird und die Entschädigung
wegen des gesundheitlichen Schadens wegfällt. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision das
Ziel, unter Einstufung in den mittleren Dienst höhere Entschädigungsleistungen zu erhalten.
Beide Parteien bitten darum, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen. Beide Rechtsmittel
sind begründet. I. Die Revision des Klägers hat Erfolg, weil die Erwägungen des
Berufungsgerichts zur Dauer des Entschädigungszeitraums nicht frei von Rechtsirrtümern
sind. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger durch die Entlassung
aus dem Dienst des Schneidermeisters I in seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt
worden ist. Es hat deshalb den Kläger nach seinem Durchschnittseinkommen, das er nach
seinen Angaben in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung erzielt hatte, in die
vergleichbare Gruppe des einfachen Dienstes eingestuft. Sieht man in dieser Entlassung das
schädigende Ereignis, so ist die Einstufung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (§§65, 87
Abs. 1, 91, 92, 76 BEG; §§30, 31, 14 der 3. DV-BEG in der Fassung der 3. VO zur Änderung
der 1., 2. und 3. VO zur Durchführung des BEG vom 8. Mai 1961 - BGBl. I, 521). Wie das
Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dargelegt hat, kommt es in diesem Zusammenhang auf