Behandlung; infolge einer Reine von Beiden und Beschwerden ist seine Arbeitsfähigkeit stark herabgesetzt. Der Kläger fordert Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und wegen Gesundheitsschadens. Die Entschädigungsbehörde hat ihm wegen des zuerst genannten Schadenstatbestandes eine Kapitalentschädigung von 6.374 DM oder eine Rente von monatlich 133 DM zugebilligt. Für die Festsetzung dieser Leistungen hat ihn die Entschädigungsbehörde einem Beamten des einfachen Dienstes gleichgestellt und den Schadenszeitraum auf die Zeit vom 5. März 1934 bis 31. Dezember 1945 bemessen. Von den Gesundheitsschäden, die die Erwerbsfähigkeit des Klägers im ganzen nach Ansicht der Entschädigungsbehörde um mehr als 50 % mindern, beruhen nach der Stellungnahme dieser Behörde 30 v.H. auf vegetativ-nervösen Störungen, die in erster Linie als anlagebedingt angesehen wurden. Dieses Leiden ist nach dem Entscheid der Entschädigungsbehörde im Umfang von 10 v.H. der Minderung der Erwerbsfähigkeit als verfolgungsbedingt, nämlich anhaltend abgrenzbar verschlimmert, angesehen worden. Hierfür hat ihm die genannte Behörde ein Heilverfahren bewilligt. Das Landgericht hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat zum Teil Erfolg gehabt. Er erreichte zwar nicht, einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt zu werden, das Berufungsgericht hat ihm aber schon für die Zeit ab 1. Juli 1956 eine Berufsschadensrente zugesprochen, außerdem Kapitalentschädigung und Rente wegen des Gesundheitsschadens. Mit der vom Senat zugelassenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird und die Entschädigung wegen des gesundheitlichen Schadens wegfällt. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision das Ziel, unter Einstufung in den mittleren Dienst höhere Entschädigungsleistungen zu erhalten. Beide Parteien bitten darum, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen. Beide Rechtsmittel sind begründet. I. Die Revision des Klägers hat Erfolg, weil die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Dauer des Entschädigungszeitraums nicht frei von Rechtsirrtümern sind. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger durch die Entlassung aus dem Dienst des Schneidermeisters I in seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist. Es hat deshalb den Kläger nach seinem Durchschnittseinkommen, das er nach seinen Angaben in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung erzielt hatte, in die vergleichbare Gruppe des einfachen Dienstes eingestuft. Sieht man in dieser Entlassung das schädigende Ereignis, so ist die Einstufung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (§§65, 87 Abs. 1, 91, 92, 76 BEG; §§30, 31, 14 der 3. DV-BEG in der Fassung der 3. VO zur Änderung der 1., 2. und 3. VO zur Durchführung des BEG vom 8. Mai 1961 - BGBl. I, 521). Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dargelegt hat, kommt es in diesem Zusammenhang auf

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