hatte. Bei einem solchen Sachverhalt fehlte es bis dahin an einer ausreichenden gesetzlichen
Regelung, weder konnten die Bestimmungen über die Ausbildungsschäden (§§115 ff BEG)
angewandt werden noch paßten die Vorschriften über den Ausgleich der Schäden, die durch
Eingriffe in die Erwerbstätigkeit (§§65 ff BEG) entstanden waren. Deshalb entsprach es der
Billigkeit, wie in der amtlichen Begründung zu §50 e des Entwurfs hervorgehoben wird (vgl.
Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, 1953, Drucks. 1949, S. 154), dem Fall der
Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit denjenigen gleichzustellen, in dem der
Verfolgte nach abgeschlossener Berufsausbildung eine entsprechende Tätigkeit
nicht aufnehmen konnte. Aus dieser Stellung des §114 BEG im Aufbau der
Schadenstatbestände folgt, daß aus dieser Vorschrift der Kläger keine Ansprüche herleiten
kann, wenn ihm wegen der Entlassung aus dem privaten Dienstverhältnis ein Anspruch auf
Entschädigung nach §§87 ff BEG zusteht. Ist er durch Gewaltmaßnahmen in der Nutzung
seiner Arbeitskraft geschädigt worden, so hat er deshalb schon Anspruch auf Entschädigung.
Neben diesem Anspruch ist §114 BEG nicht anwendbar, und zwar auch dann nicht, wenn sich
der Kläger nach der Entlassung in seinem Handwerk selbständig machen wollte, um den
wirtschaftlichen Folgen der Entlassung zu begegnen. b) Eine andere rechtliche Beurteilung
würde auch dann nicht in Frage kommen, wenn der Kläger schon vor seiner Entlassung den
Gedanken gehabt hätte, sich selbständig zu machen. Ob das Vorbringen des Klägers so zu
verstehen ist, kann dahinstehen. In diesem Falle scheitert nämlich die Anwendung des §114
BEG daran, daß zwischen dem Abschluß der Berufsausbildung und der verfolgungsbedingten
Nichtaufnahme der selbstänsigen Tätigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen muß.
Auch das ergibt sich aus der besonderen Zweckbestimmung des §114 BEG und ist vom Senat
in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 26. April 1961 in der Sache IV ZR
296/60 näher begründet worden. Da nun hier der Kläger nach seiner Gesellenprüfung schon
viele Jahre in abhängiger Stellung tätig war, fehlt es an diesem zeitlichen Zusammenhang.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß der festgestellte Sachverhalt die
Anwendung des §114 BEG nicht zuläßt. 4. Das Urteil muß jedoch aus einem anderen Grunde
aufgehoben werden: Das Berufungsgericht hat den der Bemessung der Kapitalentschädigung
zugrunde liegenden Zeitraum nicht rechtlich einwandfrei berechnet. Es hat angenommen, daß
der Schaden im beruflichen Fortkommen mit der Entlassung am 5. März 1934 begonnen, aber
Ende 1945 überwunden gewesen sei. Anfang 1946 habe, so nimmt das Berufungsgericht an,
der Kläger wieder eine Daseinsgrundlage gefunden, wie sie bei Personen seiner
Berufsausbildung und seiner Stellung in Montevideo regelmäßig anzutreffen sei. Das
Berufungsgericht hat jedoch die Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Senats