2. Die dem Bundesverfassungsgericht im Eilrechtsverfahren allein mögliche vorläufige Prüfung lässt eine Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Versammlungsverbot nicht erkennen.
Die Erwägungen
der Antragsgegnerin
und der Verwaltungsge-
richte sind in rechtlicher Hinsicht offensichtlich nicht tragfähig.
Es kann dahinstehen, ob die Versammlungsbehörde
scheidungen davon ausgehen
sowie die angegriffenen
Ent-
durften, dass der Antragsteller die Durchführung
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der
Veranstaltung unter einem anderen als dem von ihm angemeldeten Motto beabsichtige. Denn die Argumentation der Antragsgegnerin und der Verwaltungsgerichte ist anhand
der Maßstäbe
zur Überprüfung
im Rahmen
des Eilrechtsschutzverfahrens
in
rechtlicher Hinsicht auch dann nicht tragfähig, wenn die Tatsachenfeststellungen und
Tatsachenwürdigungen
in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde gelegt wer-
den.
Die Anordnung
eines Versammlungsverbots
lässt sich hier nicht auf eine Gefähr-
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dung der öffentlichen Ordnung im Sinne des 8 15 Abs. 1 VersG stützen. Das Verbot
gründet
im
vorliegenden
Fall
auf der Annahme,
eine
Versammlung,
welche
die
rechtspolitische Forderung nach einer Abschaffung oder Änderung der Strafvorschrift
des 8 130 StGB zum
Gegenstand
habe, gefährde dann
die öffentliche Ordnung,
wenn eine solche Veranstaltung von rechtsextremistischen
Kreisen in unmittelbarer
zeitlicher Nähe zu dem Tag des Gedenkens an die Opfer des Holocaust (dem 27. Januar 2006) oder in zeitlicher Nähe zum Tag der "Machtergreifung" Hitlers am 30. Januar des jeweiligen Jahres stattfinde.
8 15 VersG trägt Beschränkungen der Versammlunggsfreiheit, darunter auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung, allein unter der Voraussetzung, dass
eine solche Gefahr für die öffentliche Ordnung
den Äußerungen
nicht aus dem Inhalt der zu erwarten-
und mithin der thematischen Ausrichtung der Versammlung
gert werden,
sondern
Versammlung
ergibt.
Rechtsextremisten
sich aus der sonstigen Art und Weise
Die öffentliche Ordnung
einen Aufzug
kann
der Durchführung
zwar auch
der
verletzt sein, wenn
an einem speziell der Erinnerung
des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden
gefol-
Gedenktag
an das Unrecht
so durchführen,
dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden
der Bürgerinnen
und Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG,
Ersten Senats, Beschluss vom 26. Januar 2001
1. Kammer des
- 1 BvQ 9/01 -, DVBI 2001, S. 558).
Aus der bloßen zeitlichen Nähe des Zeitpunkts der Versammlung zu einem solchen
Gedenktag allein kann eine solche provokative Wirkung jedoch nicht abgeleitet werden. Dementsprechend
ten
Beschluss
eine
hat das Bundesverfassungsgericht
Provokationswirkung
rechtsextremistische Versammlung
durch
eine
am
in dem soeben erwähn28.
Januar
abgehaltene
nicht gesehen. Eine solche Provokationswirkung
kann vorliegend nicht unter dem von den Gerichten herangezogenen
Gesichtspunkt
einer Ausstrahlungswirkung abgeleitet werden. In bloßer Nähe zu einem dem Gedenken an das nationalsozialistische Unrechtsregime und seine Opfer gewidmeten
denktag liegenden Terminen
Ge-
kommt in der Gesellschaft kein eindeutiger Sinngehalt
zu, der bei Durchführung eines Aufzugs an solchen Tagen in einer Weise angegriffen
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