wird, dass hierdurch in gleicher Weise grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden, wie dies für gerade an solchen Gedenktagen stattfindende Versammlungen der Fall sein kann. Versammlungsbehörde nung von hier auch dem und Gerichte konnten eine Störung der öffentlichen Ord- 13 nicht in tragfähiger Weise aus dem von ihnen zu Grunde gelegten, angemeldeten Zweck der Versammlung abweichenden Motto der Ver- sammlung ableiten. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, Maßnahmen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung nach $ 15 Abs. vorzusehen 1 VersG zur Abwehr (vgl. BVerfG, 1. Kammer 14 des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1409 <1410>). Soweit die ordnungsbehördliche Verfügung sich auf den Inhalt von Aussagen Motto der Versammlung bezieht - dies ist bei der Anknüpfung an das und die zu erwartenden Äußerungen der Versammlungsteil- nehmer der Fall -, ist sie auch am Maßstab des Art. 5 Abs. 1,2 GG zu beurteilen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2069 <2070>). Die Äußerung verliert den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht allein wegen rechtsextremistischer Inhalte, es sei denn, sie sind strafbar. Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richten sich nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG, sondern nach Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241 <246>). Es gilt hierbei die Vermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; stRspr). Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern (vgl. BVerfGK 2, 1 <5>). Gleiches gilt für die Rechtsordnung im Übrigen, also auch die Strafrechtsordnung. Eine Grenze besteht nach Art. 5 Abs. 2 GG, soweit Meinungsäußerungen auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt sind. Soweit die Versammlungsbehörde ihr Verbot in gänzlich pauschaler Weise und oh- 15 ne konkrete Zuordnung zu Einzelmerkmalen des 8 15 VersG auch auf eine drohende Begehung von Propagandastraftaten gestützt hat, sind die Gerichte hierauf nicht zurückgekommen. Die Entscheidungen stützen sich ferner nicht auf die Erwägung, dass das zu Grunde zu legende Versammlungsmotto oder der Inhalt der bei der Versammlung zu er- wartenden Äußerungen strafbaren Inhalt habe und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Durchführung onswirkung zu erwarten men bewertete den von der Art und ausgehende Weise der äußeren unerträgliche Provokati- und damit eine Störung der öffentlichen Ordnung wollen die Gerichte Umstand als zulässig deren Eine des Versammlungsgeschehens vielmehr aus dem werde, stehe. Termin herleiten, dass das von Motto zum den Gegenstand in unmittelbarer zeitlicher Nähe nationalsozialistischen Holocaust gewidmeten Gerichten für sich genom- einer Versammlung zu einem Gedenktag dem gemacht Gedenken an liege und damit von dessen Ausstrahlungswirkung erfasst werde. Ging jedoch weder von dem Motto der geplanten Veranstaltung und den hieran anknüpfenden zu erwartenden Äußerungen 6/9 16

Select target paragraph3