am 28. Januar 2006
mehrere
dem
caust gewidmete Veranstaltungen
Gedenken
an den
nationalsozialistischen
im Stadtbereich Lüneburg vorgesehen seien. Auf
die Frage, ob es sich hierbei gleichfalls um Versammlungen
handele,
komme
es dabei
Holo-
nicht an. Entscheidend
erhebliche Provokation empfinde, wenn
im Sinne von Art. 8 GG
sei, dass die Öffentlichkeit es als
unter den vorliegenden
Umständen
nur ei-
nen Tag nach dem Holocaust-Gedenktag eine Versammlung von Rechtsextremisten
stattfinde, die geeignet sei, durch Forderung nach einer Abschaffung des $8 130 StGB
die Würde
der Opfer des Nationalsozialismus zu verletzen. Mit der Wahl eines Ta-
ges nach dem
Holocaust-Gedenktag
verbinde der Antragsteller die Hoffnung, dass
ein Verbot an diesem Tag nicht mehr wegen
einer Missachtung
der Opfer des Na-
tionalsozialismus ausgesprochen werde. Das sei ein offensichtlicher Missbrauch der
Versammlunggsfreiheit.
4. In seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 8 32 BVerfGG
beanstandet der Antragsteller, dass die Versammlungsbehörde und die Verwaltungs-
gerichte den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt hätten, indem sie aus Mitteilungen
von nur vermeintlich dem Antragsteller nahe stehender Personen die Schlussfolgerung gezogen
dem
hätten, dass die Versammlung
angekündigten
sammlungsthema
Thema
durchgeführt
in Wahrheit unter einem
werden
solle.
Dem
anderen
angekündigten
fehle bereits jeder Bezug zu der beanstandeten
Forderung
als
Vernach
einer Abschaffung des 8 130 StGB. Allein aus dem Umstand, dass eine Versammlung zu dem angemeldeten Thema am 23. Januar 2006 und damit im unmittelbaren
zeitlichen Zusammenhang zum Holocaust-Gedenktag stattfinden solle, lasse sich eine erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung durch die Art und Weise der geplanten Versammlung
nicht herleiten.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.
1. Nach 8 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand
schwerer
durch einstweilige Anordnung
Nachteile,
zur Verhinderung
vorläufig regeln, wenn
drohender
Gewalt
oder
dies zur Abwehr
aus
einem
anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Im Eilrechtsschutzverfahren sind die erkennbaren
Erfolgsaussichten einer Verfas-
sungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn - wie hier - aus Anlass eines Versammlungsverbots
über einen Antrag
lung der aufschiebenden
Abwarten
bis
zum
auf einstweiligen
Wirkung
Abschluss
des
Rechtsschutz
zur Wiederherstel-
eines Rechtsbehelfs zu entscheiden
ist und ein
Verfassungsbeschwerdeverfahrens
oder
des
Hauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte.
Ergibt
schwerde
schutz
die
Prüfung
offensichtlich
der schwere
im
Eilrechtsschutzverfahren,
begründet wäre,
Nachteil
dass
eine
Verfassungsbe-
läge in der Nichtgewährung
für das gemeine
BVerfGG (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>).
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Wohl
im Sinne
des
von
Rechts-
832
Abs.
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