am 28. Januar 2006 mehrere dem caust gewidmete Veranstaltungen Gedenken an den nationalsozialistischen im Stadtbereich Lüneburg vorgesehen seien. Auf die Frage, ob es sich hierbei gleichfalls um Versammlungen handele, komme es dabei Holo- nicht an. Entscheidend erhebliche Provokation empfinde, wenn im Sinne von Art. 8 GG sei, dass die Öffentlichkeit es als unter den vorliegenden Umständen nur ei- nen Tag nach dem Holocaust-Gedenktag eine Versammlung von Rechtsextremisten stattfinde, die geeignet sei, durch Forderung nach einer Abschaffung des $8 130 StGB die Würde der Opfer des Nationalsozialismus zu verletzen. Mit der Wahl eines Ta- ges nach dem Holocaust-Gedenktag verbinde der Antragsteller die Hoffnung, dass ein Verbot an diesem Tag nicht mehr wegen einer Missachtung der Opfer des Na- tionalsozialismus ausgesprochen werde. Das sei ein offensichtlicher Missbrauch der Versammlunggsfreiheit. 4. In seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 8 32 BVerfGG beanstandet der Antragsteller, dass die Versammlungsbehörde und die Verwaltungs- gerichte den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt hätten, indem sie aus Mitteilungen von nur vermeintlich dem Antragsteller nahe stehender Personen die Schlussfolgerung gezogen dem hätten, dass die Versammlung angekündigten sammlungsthema Thema durchgeführt in Wahrheit unter einem werden solle. Dem anderen angekündigten fehle bereits jeder Bezug zu der beanstandeten Forderung als Vernach einer Abschaffung des 8 130 StGB. Allein aus dem Umstand, dass eine Versammlung zu dem angemeldeten Thema am 23. Januar 2006 und damit im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Holocaust-Gedenktag stattfinden solle, lasse sich eine erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung durch die Art und Weise der geplanten Versammlung nicht herleiten. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. 1. Nach 8 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand schwerer durch einstweilige Anordnung Nachteile, zur Verhinderung vorläufig regeln, wenn drohender Gewalt oder dies zur Abwehr aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Im Eilrechtsschutzverfahren sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfas- sungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn - wie hier - aus Anlass eines Versammlungsverbots über einen Antrag lung der aufschiebenden Abwarten bis zum auf einstweiligen Wirkung Abschluss des Rechtsschutz zur Wiederherstel- eines Rechtsbehelfs zu entscheiden ist und ein Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des Hauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte. Ergibt schwerde schutz die Prüfung offensichtlich der schwere im Eilrechtsschutzverfahren, begründet wäre, Nachteil dass eine Verfassungsbe- läge in der Nichtgewährung für das gemeine BVerfGG (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>). 4/9 Wohl im Sinne des von Rechts- 832 Abs. 1

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