schwerdeverfahren allein zu prüfenden fertigten eine Abänderung Rügen des angefochtenen sich gemäß 8 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO der Beschwerdebegründung Beschlusses nicht. Der Senat mache die Begründung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu Eigen, da die Einwände des Antragstellers im Beschwerde- verfahren nicht geeignet seien, eine abweichende Verwaltungsgericht sei nicht gehindert gewesen, tragsteller die Versammlung Beurteilung zu rechtfertigen. Das seine Überzeugung, die nicht unmittelbar dem he stehenden Kreisen zuzuordnen lass seines Beschlusses dass der An- unter einem anderen als dem angemeldeten Thema ab- halten wolle, auch unter Auswertung von im Internet vorgefundenen gewinnen, recht- eigene Antragsteller, seien. Zudem Recherchen sondern habe allein Mitteilungen zu ihm der Senat am politisch Tag na- vor Er- im Internet angestellt und dabei wei- tere Mitteilungen rechtsextremistischer Kreise vorgefunden, aus denen sich ergebe, dass die für den 28. Januar 2006 beabsichtigte Veranstaltung unter dem Thema "Gegen staatliche Repression - den 8 130 <StGB> Tag geplante Veranstaltung in Lüneburg kippen!" stehen solle. Die für diesen stelle sich auf Grund ermittelten Tatsachen als Teil einer Kampagne der von dem Senat rechtsextremistischer Kreise dar, die auf Abschaffung der Vorschrift des 8 130 StGB ziele. Die Forderung nach Straffreiheit der Volksverhetzung sei jedoch in besonderer Weise geeignet, den weit über- wiegenden Teil der Bevölkerung in Deutschland zu provozieren. Zwar sei auch eine rechtspolitische Kritik an dieser Vorschrift seitens rechtsextremistischer Kreise durch das Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit gedeckt. Finde eine solche Veranstaltung jedoch nur einen Tag nach dem von diesem Gedenktag Holocaust-Gedenktag eine Ausstrahlungswirkung statt, so gehe auch auf die umliegenden Tage aus. Werde zu diesem Zeitpunkt eine rechtsextremistische Demonstration abgehal- ten, die auf Abschaffung des 8 130 StGB ziele, so rechtfertige dies die Schlussfolgerung, dass der Zeitpunkt der geplanten Versammlung allein aus vorgeschobenen Gründen an einem in unmittelbarer Nähe des Holocaust-Gedenktags liegenden Zeitpunkt abgehalten werde, um in Wirklichkeit das Gedenken an die Opfer des Nationalsoziallsmus zu entwürdigen. Dass es dem Antragsteller hierum und nicht allein um einen Protest gegen den 8 130 StGB gehe, werde zudem auch daran deutlich, dass der Antragsteller während des Verfahrens in keiner Weise dargelegt habe, worin sein besonderes Interesse an einer Durchführung der Versammlung gerade an einem in unmittelbarer Nähe des Holocaust-Gedenktags liegenden Zeitpunkt bestehe. Ersichtlich sei der Antragsteller nicht bereit, seine wahren Absichten zu offenbaren. Auch habe er ein ihm von der Antragsgegnerin angebotenes Kooperationsgespräch abgelehnt. Eine solche Verweigerung eigentlich bezweckte der Kooperation lasse auch Rückschlüsse auf die Intention des Veranstalters zu. Die mangelnde Kooperations- bereitschaft des Antragstellers bestätige deshalb die Einschätzung zusätzlich, dass er allein aus taktischen Gründen als Datum für die geplante Demonstration einen in unmittelbarem zeitlichen Bezug zum Holocaust-Gedenktag stehenden Zeitpunkt gewählt habe, um auf diese Weise das Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus zu missachten. Die von der Art und Weise der Durchführung der geplanten Veran- staltung ausgehende Provokationswirkung werde hier zudem dadurch bestärkt, dass 3/9

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