1. Am
13. Januar 2006 meldete der Antragsteller für den 28. Januar 2006 eine De-
monstration
in Lüneburg
unter dem
Motto an: "Keine Demonstrationsverbote - Mei-
nungsfreiheit erkämpfen". Mit Bescheid vom
burg
-die
Antragsgegnerin
des
19. Januar 2006 verbot die Stadt Lüne-
Ausgangsverfahrens -
unter
Anordnung
der
sofortigen Vollziehung die Durchführung des angemeldeten Aufzugs. Der VersammIungsbehörde lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller abweichend von
dem angemeldeten Versammlungsmotto eine Versammlung zu dem Thema "Gegen
staatliche Repression
sammlung
- den $ 130 <StGB>
kippen!" beabsichtige. Werde
eine Ver-
mit diesem Thema am Folgetag des 27. Januar 2006 als dem Gedenktag
der Opfer des Nationalsozialismus durch rechtsextremistische Kreise veranstaltet, so
führe diese Art und Weise der Durchführung der Versammlung
zu einer unmittelba-
ren und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung.
2. Der Antragsteller erhob Anfechtungsklage gegen die Verbotsverfügung und stellte bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, der mit Beschluss vom 20. Januar 2006 abgelehnt wurde.
Zur Begründung führte das Gericht aus, die Verbotsverfügung
der Antragsgegnerin
sei offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen eines auf $ 15 Abs. 1 VersG gestützten Versammlungsverbots
lägen vor. Die Durchführung
der Versammlung
ge-
fährde die öffentliche Ordnung unmittelbar. Eine Kundgebung einen Tag nach dem
Holocaust-Gedenktag am 27. Januar 2006 bedeute eine nicht hinnehmbare Provokation der grundlegenden
sittlichen und ethischen Anschauungen
der Bevölkerung
in
Deutschland, wenn durch einen dem rechtsextremen Spektrum zugehörigen Antragsteller eine Versammlung
Forderung
nach einer Abschaffung
seien, die dem
komme,
Tag
Schutz der Würde
dass die Versammlung
der so genannten
werden
durchgeführt werde,
deren
oder Änderung
der Strafnorm
Gegenstand
Hitlers am
die
des $ 130 StGB
in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang
"Machtergreifung"
auch
und
der Opfer des Nationalsozialismus diene.
solle. Kraft ihrer historischen Bedeutung
Ausstrahlungswirkung
Thema
Hinzu
mit dem
30. Januar 2006 durchgeführt
gehe von beiden Zeitpunkten eine
auf den sie umgreifenden
Zeitraum aus, die zur Folge
habe, dass von in diesem Zeitraum fallenden rechtsextremistischen Versammlungen
bereits durch die Art und Weise ihrer Durchführung eine unerträgliche Provokations-
wirkung auf die Bevölkerung und damit eine Störung der öffentlichen Ordnung als
Schutzgut des 8 15 Abs. 1 VersG ausgehe. Die hier in Frage stehende Gefährdung
der öffentlichen Ordnung lasse sich durch Auflagen nicht abwenden, da eine erhebliche Verschiebung der Versammlung
sich mit dem
auf einen Zeitpunkt nach dem 30. Januar 2006
Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters
zeitpunkt nicht mehr
in Einklang
bringen
lasse.
über den Versammlungs-
Da mit der Durchführung
der Ver-
sammlung eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung verbunden sei, erweise sich auch die Anordnung des Sofortvollzugs als offensichtlich rechtmäßig.
3. Die gegen
diese Entscheidung
gerichtete
sche Oberverwaltungsgericht zurück.
Die nach
2/9
Beschwerde
wies das Niedersächsi-
8 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO
im Be-