LEO Tatmehrheit in je Sachbeschädigung einfachen der Vergehen zweier 8.) h begangen, verurteilt. 8 Monaten gegen Die äss Angeklagten der Bundesgerichtshof mit. Urteil vom 8.12.53 im groben Unfugs zu des Urteils- Strafausspruch mit den Im zurückverwiesen. Rechtsmittels, 7 Verurteilungen in Sache die Umfang diesem des die Kosten wurde die Revision dahin, daß die übrigen die über über auch wegen Feststellungen Ausspruchs des und und Entscheidung, und Verhandlung neuer Revision die aufgshoben Veröffentlichungsbefugnis die daß Gesamtstrafe der hinsichtlich und im entfallen, auf und Nr.4 zu geändert, dahin Schuldspruch satzes hiezu hat Urteil Dieses >= erlassen. bedingt Beschluß durch wurde auf Wahl Gesantgefänsnisstrafe erkannte Angeklagten den in bskanntzugepen. öffentlich Verurteilten des Kosten ihrer nach Zeitungen erscheinenden Passau in der einer binnen Urteils Binrücken einmaliges durch desselben nach Rechtskraft Wochen des Teil erkennenden bezüglichen sie auf den sprochen, zugs- Befugnis die wurde Belsidigtan bezw. Den Verletzten 2 von Gesamtgefänghisstrafs einer zu deswegen und befunden schuldig i Beleidigung der Vergshen einem mit Tateinheit in Nachrede üblen der Vergehens eines 9.) ver- worfen. Abänderung Die entfallen, tungen landgerichtlichen aufgehoben worden, konnte. Bezüglich gerichtshof kraft verjährt Urteils der weil sind. Schuldspruch auf Einfluß die der nach diese weil Übertre- Verkündung Strafausspruch Der ist der Über- gehabt haben hinsichtlich Strafhöhe des . : die Schuldspruchs erfolgt, möglicherweise tretungen und ist des der Veröffentlichungsbefugnis mißbilligt, Frist bestimmt für die worden daß den Verletzten Veröffentlichung ein nach hat der Wahlrscht Bundaszugesprochen dem Zeitpunkt der ist. 20% Die Strafkanner hat sich nun nurmehr in den durch das Rechts-

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