LEO
Tatmehrheit
in
je
Sachbeschädigung
einfachen
der
Vergehen
zweier
8.)
h
begangen,
verurteilt.
8 Monaten
gegen
Die
äss
Angeklagten
der
Bundesgerichtshof
mit. Urteil
vom
8.12.53
im
groben
Unfugs
zu
des
Urteils-
Strafausspruch
mit
den
Im
zurückverwiesen.
Rechtsmittels,
7
Verurteilungen
in
Sache
die
Umfang
diesem
des
die
Kosten
wurde
die
Revision
dahin,
daß
die
übrigen
die
über
über
auch
wegen
Feststellungen
Ausspruchs
des
und
und
Entscheidung,
und
Verhandlung
neuer
Revision
die
aufgshoben
Veröffentlichungsbefugnis
die
daß
Gesamtstrafe
der
hinsichtlich
und
im
entfallen,
auf
und
Nr.4
zu
geändert,
dahin
Schuldspruch
satzes
hiezu
hat
Urteil
Dieses
>=
erlassen.
bedingt
Beschluß
durch
wurde
auf
Wahl
Gesantgefänsnisstrafe
erkannte
Angeklagten
den
in
bskanntzugepen.
öffentlich
Verurteilten
des
Kosten
ihrer
nach
Zeitungen
erscheinenden
Passau
in
der
einer
binnen
Urteils
Binrücken
einmaliges
durch
desselben
nach Rechtskraft
Wochen
des
Teil
erkennenden
bezüglichen
sie
auf
den
sprochen,
zugs-
Befugnis
die
wurde
Belsidigtan
bezw.
Den Verletzten
2
von
Gesamtgefänghisstrafs
einer
zu
deswegen
und
befunden
schuldig
i
Beleidigung
der
Vergshen
einem
mit
Tateinheit
in
Nachrede
üblen
der
Vergehens
eines
9.)
ver-
worfen.
Abänderung
Die
entfallen,
tungen
landgerichtlichen
aufgehoben
worden,
konnte.
Bezüglich
gerichtshof
kraft
verjährt
Urteils
der
weil
sind.
Schuldspruch
auf
Einfluß
die
der
nach
diese
weil
Übertre-
Verkündung
Strafausspruch
Der
ist
der
Über-
gehabt
haben
hinsichtlich
Strafhöhe
des
.
:
die
Schuldspruchs
erfolgt,
möglicherweise
tretungen
und
ist
des
der
Veröffentlichungsbefugnis
mißbilligt,
Frist
bestimmt
für
die
worden
daß
den
Verletzten
Veröffentlichung
ein
nach
hat
der
Wahlrscht
Bundaszugesprochen
dem Zeitpunkt
der
ist.
20%
Die
Strafkanner
hat
sich
nun
nurmehr
in
den
durch
das
Rechts-