Entschädigung von Schäden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit gemäß §§ 150 . BEG a. F.
gestellt. Im Fall der Beschwerdeführer zu 2. b) und c) wurden die Anträge als verspätet und auch
die Wiedereinsetzungsgesuche als nicht fristgemäß abgelehnt. Die Beschreitung des Klageweges
blieb ohne Erfolg; der Bundesgerichtshof stellte in beiden Verfahren durch Urteile vom 2. Februar
1966 fest, der Rechtsstreit habe sich durch die Neufassung des § 150 BEG erledigt, weil nunmehr
die - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende - S ch- BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL
2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) tagsbes mmung
des § 150 Abs. 2 BEG n. F. einen Anspruch für die Kläger ausschließe. 376 Im Fall der
Beschwerdeführerin zu 2. d) erhob noch deren Ehemann und Erblasser Untä gkeitsklage, da die
Entschädigungsbehörde keine Entscheidung fällte. Der Bundesgerichtshof wies die Klage mit Urteil
vom 28. Januar 1966 ab. Ein Antrag der Revision auf Aussetzung des Verfahrens und Einholung
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 150 Abs. 2
BEG n. F. ha e keinen Erfolg: Entgegen der Ansicht der Bundesregierung und des
Berufungsgerichts ging zwar der Bundesgerichtshof davon aus, daß § 150 Abs. 2 BEG n. F. eine
echte Rechtsänderung und keine bloße Klarstellung der Rechtslage gebracht habe.
Entschädigungsansprüche von Spätaussiedlern nach § 150 BEG a. F. seien bisher nicht daran
gescheitert, daß diese teilweise erst nach dem 1. Oktober 1953 ihre Hei- mat verlassen hä en. Die
Einführung eines S chtags durch § 150 Abs. 2 BEG n. F. sei jedoch nicht verfassungswidrig. Die
Neuregelung habe nur einer verschwindend kleinen Zahl von verfolgten Spätaussiedlern die
Möglichkeit des bisher notwendigen Beweises eines Zusammenhangs ihrer Zugehörigkeit zum
deutschen Sprach- und Kulturkreis mit dem Verlassen der Heimat abgeschni en. Die
S chtagsbes mmung habe bei der nur noch geringen Aussicht, einen solchen Zusammenhang zu
beweisen, in Kauf genommen werden müssen und bedeute keine unzulässige Rückwirkung. Die
Beschwerdeführer zu 2. b) bis d) haben gegen die Revisionsurteile des Bundesgerichtshofs und
mi elbar gegen die S chtagsbes mmung des § 150 Abs. 2 BEG n. F. Verfassungsbeschwerde
erhoben. Die Beschwerdeführer zu 2. a) und 2. e) haben bisher den Rechtsweg nicht beschri en.
Die Bearbeitung der von ihnen gestellten Anträge auf Entschädigung nach dem
Bundesentschädigungsgesetz wurde von der Behörde eingestellt, weil die Beschwerdeführer nicht
die S chtagsvoraussetzung des § 150 Abs. 2 BEG n. F. erfüllen. BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL
2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) Die
Beschwerdeführer zu 2. a) und e) haben gegen § 150 Abs. 2 BEG n. F. unmi elbar
Verfassungsbeschwerde eingelegt. b) Zur Begründung führen die Beschwerdeführer im
wesentlichen aus: 377 aa) Die Änderung des § 150 BEG a. F. durch das BEG-Schlußgesetz in Form
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der nachträglichen Einfügung eines S chtags verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil sie eine