belastende Regelung mit unzuläs- siger Rückwirkung darstelle. Denn die S chtagsregelung habe
nicht nur klarstellende Wirkung, sondern ändere durch den Ausschluß einer bes mmten Gruppe
von Anspruchsberech gten die bisher bestehende Rechtslage. Sie habe für die Betro enen eine
einschneidende Verschlechterung gebracht, da die nunmehr als Ersatz in Betracht kommende
Beihilfe gemäß Art. V BEG-Schlußgesetz bei weitem hinter dem gemäß §§ 150 . BEG a. F.
zustehenden Anspruch zurückbleibe. Mit einem so viele Jahre zurückreichenden nachträglichen
Wegfall der Anspruchsberech gung hä en die verfolgten Spätaussiedler nicht rechnen können. Die
Rechtslage sei bis zur Novellierung durch das BEG- Schlußgesetz klar gewesen und, was die
Anspruchsberech gung der nach dem 1. Oktober 1953 ins Ausland ausgewanderten
Volksdeutschen betraf, auch von den Gerichten nicht in Zweifel gezogen worden. Die bisherige
Regelung sei auch sinnvoll und nicht unbillig gewesen, wenn sie zwischen den aus § 150 BEG a. F.
und den aus § 160 BEG a. F. Anspruchsberech gten di erenzierte. Darüber hinaus sei die Zahl der
Be- tro enen keineswegs so gering, wie es der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. Januar
1966 angenommen habe. bb) die Beschwerdeführer rügen ferner die Verletzung des
Gleichheitssatzes. Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-Schlußgesetz lasse solche Ansprüche weiter bestehen,
die durch Bescheid oder rechtskrä ig gerichtlich fest- gesetzt sind. Es sei aber weitgehend von
Zufällen und vom Arbeitstempo der Behörden abhängig gewesen, ob Ansprüche nach § 150 BEG a.
F. bei Inkra treten des BEG-Schlußgesetzes schon festgesetzt oder noch in der Bearbeitung
gewesen seien. Auch verletze die Neuregelung des § 150 Abs. 2 BEG BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) n. F. insofern
den Gleichheitssatz, als danach die nach dem 1. Oktober 1953 ausgesiedelten Volksdeutschen
willkürlich schlechter behandelt würden als die vor dem S chtag Vertriebenen. 378 cc) Die
Beschwerdeführer zu 2. b) und c) rügen darüber hinaus einen Verstoß gegen Art. 14 GG. Die
aufgrund des § 150 BEG a. F. entstandenen Entschädigungsansprüche seien Eigentum und stünden
unter dem Schutz des Art. 14 GG. III.
1. Der Bundesminister der Finanzen hat sich für die Bundesregierung wie folgt geäußert: a) Schon
§ 150 BEG a. F. habe Entschädigungsansprüche nur Verfolgten eingeräumt, die die
Vertreibungsgebiete vor Inkra treten des Gesetzes, also vor dem 1. Oktober 1953 verlassen
haben. Dies ergebe sich aus dem Haager Protokoll Nr. 1 und aus der entsprechenden Fassung des §
68 BErgG. Der von diesen Vorschri en vorausgesetzte Zusammenhang zwischen dem Verlassen der
Heimat und der deutschen Volks- zugehörigkeit sei mit Sicherheit mit der Änderung der poli schen
Verhältnisse im Ostblock nach der ungarischen Revolu on en allen. b) Auch hä en die
Emigranten aus den Vertreibungsgebieten nach dem 1. Oktober 1953 keine geschützte
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Rechtsposi on erworben, da angesichts der strengen Anforderungen in der Verwaltungspraxis und