rückwirkende Einfügung eines S chtags verstoße gegen den Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20, 28 GG), insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Das
Landgericht in Köln hat deshalb mit Beschluß vom 29. November 1965 sein Verfahren ausgesetzt
und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG die Frage der Verfassungsmäßigkeit
des § 150 Abs. 2 BEG in der durch Art. 1 Nr. 87 in Verbindung mit Art. XII Nr. 1 BEG-Schlußgesetz
erhaltenen Fassung vor- gelegt. Im einzelnen führt das Landgericht zur Begründung aus: a)
Entsprechend der nahezu einhelligen Au assung in der Literatur habe auch die Praxis der
Behörden und Gerichte die Beschränkung des Tatbestandes des § 150 BEG a. F. durch die
Anwendung eines S chta- ges abgelehnt. Die Erfüllung der persönlichen
Anspruchsvoraussetzungen sei demnach auch nach dem 1. Oktober 1953 möglich gewesen. Eine
Analogie zu der von Anfang an durch den S chtag des 1. Oktober 1953 beschränkten Bes mmung
des § 160 Abs. 1 BEG a. F. komme bei der Auslegung des § 150 BEG a. F. nicht in Betracht. Während
die Bundesrepublik gegenüber den Staatenlosen und Flüchtlingen des § 160 BEG a. F. nur einer
humanitären Mindestp icht nachkomme, bestünden gegenüber den verfolgten Vertriebenen des §
150 BEG a. F. Bin- dungen im Hinblick auf deren deutsche Volkszugehörigkeit, was eine
entschädigungsrechtliche Besserstellung rech er ge. b) Die aus § 150 BEG a. F. Berech gten
hä en nicht damit rechnen können, die Bes mmung werde nachträglich so eingreifend geändert,
daß auch viele Jahre zurückliegende Tatbestände BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR
168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) rückwirkend von einem
Entschädigungsanspruch ausgeschlossen werden würden. 375 c) Auch wenn man die mit der
Gesetzesänderung verfolgten ö entlichen Interessen berücksich ge, die in einer Vereinfachung
der Gesetzesanwendung und in haushaltsrechtlichen Zielen bestanden hä en, wie- ge das
Interesse der Betro enen und der Vertrauensschaden schwerer. 2. a) Die fünf Beschwerdeführer
zu 2. a) bis c) und 2. e) sowie der Erblasser der Beschwerdeführerin zu 2. d) sind jüdischer Herkun
und gehören nach eigener Darstellung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an (§ 1 BVFG, § 4
Abs. 2 BEG a. F.). Sie stammen aus Ungarn, Polen und der Tschechoslowakei. Während der
na onalsozialis schen Herrscha li en sie unter zahlreichen Verfolgungsmaßnahmen, die sie an
Freiheit und Körper oder Gesundheit schädigten. Nachdem sie teilweise bereits lange vorher die
Ausreise beantragt ha en, konnten sie erst in den Jahren 1956 bis 1961 auswandern, die
Beschwerdeführerin zu 2. a) in die Vereinigten Staaten, die übrigen nach Israel.
Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz könnten sie, da in keinem Fall
die Wohnsitz- oder Aufenthaltsvoraussetzungen des § 4 BEG erfüllt sind, nur nach §§ 150 . BEG
erhalten. Dem steht jedoch seit dem BEG-Schlußgesetz die S chtagsgrenze des 1. Oktober 1953
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entgegen. Die Beschwerdeführer zu 2. b) bis d) haben bei der Entschädigungsbehörde Anträge auf