rückwirkende Einfügung eines S chtags verstoße gegen den Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20, 28 GG), insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Das Landgericht in Köln hat deshalb mit Beschluß vom 29. November 1965 sein Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 150 Abs. 2 BEG in der durch Art. 1 Nr. 87 in Verbindung mit Art. XII Nr. 1 BEG-Schlußgesetz erhaltenen Fassung vor- gelegt. Im einzelnen führt das Landgericht zur Begründung aus: a) Entsprechend der nahezu einhelligen Au assung in der Literatur habe auch die Praxis der Behörden und Gerichte die Beschränkung des Tatbestandes des § 150 BEG a. F. durch die Anwendung eines S chta- ges abgelehnt. Die Erfüllung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen sei demnach auch nach dem 1. Oktober 1953 möglich gewesen. Eine Analogie zu der von Anfang an durch den S chtag des 1. Oktober 1953 beschränkten Bes mmung des § 160 Abs. 1 BEG a. F. komme bei der Auslegung des § 150 BEG a. F. nicht in Betracht. Während die Bundesrepublik gegenüber den Staatenlosen und Flüchtlingen des § 160 BEG a. F. nur einer humanitären Mindestp icht nachkomme, bestünden gegenüber den verfolgten Vertriebenen des § 150 BEG a. F. Bin- dungen im Hinblick auf deren deutsche Volkszugehörigkeit, was eine entschädigungsrechtliche Besserstellung rech er ge. b) Die aus § 150 BEG a. F. Berech gten hä en nicht damit rechnen können, die Bes mmung werde nachträglich so eingreifend geändert, daß auch viele Jahre zurückliegende Tatbestände BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) rückwirkend von einem Entschädigungsanspruch ausgeschlossen werden würden. 375 c) Auch wenn man die mit der Gesetzesänderung verfolgten ö entlichen Interessen berücksich ge, die in einer Vereinfachung der Gesetzesanwendung und in haushaltsrechtlichen Zielen bestanden hä en, wie- ge das Interesse der Betro enen und der Vertrauensschaden schwerer. 2. a) Die fünf Beschwerdeführer zu 2. a) bis c) und 2. e) sowie der Erblasser der Beschwerdeführerin zu 2. d) sind jüdischer Herkun und gehören nach eigener Darstellung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an (§ 1 BVFG, § 4 Abs. 2 BEG a. F.). Sie stammen aus Ungarn, Polen und der Tschechoslowakei. Während der na onalsozialis schen Herrscha li en sie unter zahlreichen Verfolgungsmaßnahmen, die sie an Freiheit und Körper oder Gesundheit schädigten. Nachdem sie teilweise bereits lange vorher die Ausreise beantragt ha en, konnten sie erst in den Jahren 1956 bis 1961 auswandern, die Beschwerdeführerin zu 2. a) in die Vereinigten Staaten, die übrigen nach Israel. Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz könnten sie, da in keinem Fall die Wohnsitz- oder Aufenthaltsvoraussetzungen des § 4 BEG erfüllt sind, nur nach §§ 150 . BEG erhalten. Dem steht jedoch seit dem BEG-Schlußgesetz die S chtagsgrenze des 1. Oktober 1953 ft ff ti ti tt ti ti ti tf ti ti ff tt ft ti ff fl tt ff ti ti ti tt entgegen. Die Beschwerdeführer zu 2. b) bis d) haben bei der Entschädigungsbehörde Anträge auf

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