Schrifttum geteilt (Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., §154 BEG Anm. 3 S. 864 [865]; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, §154 BEG, Anm. 3 S. 670). Da auch weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden sind und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert, ist die sofortige Beschwerde mit der sich aus den §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

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