Schrifttum geteilt (Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., §154 BEG
Anm. 3 S. 864 [865]; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, §154 BEG, Anm. 3 S.
670). Da auch weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden sind
und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert, ist die sofortige Beschwerde mit der sich
aus den §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.