BGH, Beschluss vom 21.06.1961 – IV ZB 151/61LG Frankenthal; OLG Neustadt a.d. Weinstraße03.02.1961 Titel: BGH: Beschluss vom 21.06.1961 - IV ZB 151/61 Normenketten: § 150 Abs. 1 BEG § 154 BEG Amtlicher Leitsatz: Verfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes aus den Vertreibungsgebieten, denen eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach anderen Vorschriften nicht zusteht, können eine solche nach den §§150 Abs. 1, 154 BEG nicht verlangen. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 3. Februar 1961 in der Sitzung vom 21. Juni 1961 beschlossen: Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin. Die 1914 in Banska-Bystrica (Slowakei) geborene jüdische Klägerin wurde im Dezember 1938 aus ihrer Stellung als Lehrerin an der staatlichen Volksschule in Sahy (Slowakei) entlassen und wanderte 1939 nach Palästina aus. Mit ihrem Anspruch wegen Berufsschadens in Höhe von 10.000 DM hatte sie bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg. Ihre gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde ist mangels der Voraussetzungen des §219 Abs. 2 BEG unbegründet. Die sofortige Beschwerde sieht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, ob verfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes aus den Vertreibungsgebieten, denen eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach anderen Vorschriften nicht zusteht, eine solche nach den §§150 Abs. 1, 154 BEG verlangen können. Diese Frage braucht vom Bundesgerichtshof nicht entschieden zu werden, weil ihre Beantwortung sich ohne Unsicherheiten oder Zweifel aus dem Gesetz ergibt. Gemäß §154 Abs. 1 S. 1 BEG wird die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach Maßgabe der §§64 bis 66, 87, 88, 112, 114 BEG geleistet. §99 BEG, welcher die Entschädigung für verfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes wegen entgangener Bezüge betrifft, ist in §154 Abs. 1 S. 1 BEG nicht aufgeführt. Hieraus folgt, daß alle vertriebenen Verfolgten, die im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, nach den §§150 Abs. 1, 154 BEG nicht anspruchsberechtigt sind. Der Grund für diese Regelung liegt darin, daß die Altersversorgung dieser Verfolgten durch das BWGöD (Inl. und Ausl.) geregelt ist und die Entschädigung für diese Schäden nach dem Haager Protokoll Nr. 1, Teil I, Nr. 12 Abs. 3 einer gewissen Altersversorgung dienen soll. Dieser Standpunkt rechtfertigt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Drucksache 1949, Amtliche Begründung zu §70 Abs. 1 des Entwurfs, S. 174) und wird auch im

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