‚goch
Das
i
*
beschädigt
„Andere
warden
a
jatten,
‚och
nicht
‚führten
Der
u
verursacht
worden
Angeklagte
wohnt
prieähorsE:
Ihm war
zu spielen pflegten
ülesen
unter
eine
jass er seinen
liege,nicht
ınd
gehörig
anvertrauten
die
von
sin
das
Vater
zu,so
ielt
u
sangen hätter
Nicht
zu
STabsteins
x‘
hat
Durch die
erbringen, dass
durch
also
unzehörig
Erziehers,die
Plätzen
darauf
h
der
hat. Lässt
Friedhof
einem
auf
fe.
abzu=
kensch
Gefühle
die
und
ihm
hinzuweisen,
anstandige
respektieren
Kinder
können.
Ungehörigkeit
unter
des
Bestrafung
Strafe
Vor aussetzung,dass
strafe
{
ait
1bedrohte
Hauptverhandlung
überhaupt
aine
n
nach
$
304
n
StGB
an
gestell-
Anzeklagten
w
nach
dar all jähriHandıdlung 8 be-
ar
der
Nachweis
Beschädigung
4
keine
ihm
han=
und
Aufsichtspflicht
ist sein Verhals=
gestellt
Strafe
nur & uf dem Friedhof
Unter
i e
ein
vor,
ihm
sei ne
9r
Eine
begeht.
hat also zur
EU
ist
solchen
jeder
Zu
seiner
Spielen
rechtswidrig.
-
als
Toten
Toten
dieser
aber
g8 -
des
dieser
habe,die der
Friedhöfen
an
sind,wo
bestatteten
vernachlässigt
te Handlung
| 139 StGB
seiner
verhindern
habe
jeden
eines
wirft
begangen
nur,wen n sein Kind nicht
eine vom Gesetz
spielt,sondern dort
ten
ar
denen
habe,sodagg'
auch
Spielen
Ort
ein
Hinterbliebenen
,
Baaufsichtigung
nachdrücklichst
Kinder
dort
der
Ruhe
auf
Allgemeinheit
Kinder
Friedhöfe
ass
von
Nähe
Anklage
StGB»
139b
Kindern
von
Pflicht
die
und
halten
‚dessen
Aufsicht
$
nach
ist
Es
snpfunaen.
Die
Handlung
gehörige
der
von
wird
‚
nd
beaufsichtigt
bedrohte
Spielen
Das
d
8
unmittelbarer
war.
H
strafbar
- Vergehen
un
au
konnt
bekannt,dass auf den Friedhof Kinder
una dass auch sein Sohn hin und wie=
Sohn
durch
ingeklagte
best
as
sind.
in
“indern
Strafe
mit
sing
srabsteine,insbe-
*
u
=
ger
a
>44
stehende
1
werden
festgestellt
ei
W
i
Friedho
nichie
t fes
: tgestelltj
Kbeplitterungen
kleine
wiesen
x nr
,
schwarzen
aus
deren
ist,
dem
auf
:
‚ond er®
worden
einzelne
ich,dass
vwrab
sij ch
8
eines
tr afbar®
De
afen.
den
Steinchen
benutzte
‚0, Ge echpeR
8
b
zielten
Stock
* yıten