- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verlangt. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 27.480 DM zuerkannt. Dabei hat sie ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft und einen Entschädigungszeitraum vom 21. Oktober 1937 bis zum 31. Dezember 1953 zugrunde gelegt. Den in §92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlag zur Kapitalentschädigung hat sie dem Kläger nicht zugesprochen. Der Kläger ist der Auffassung, daß ihm dieser Zuschlag zustehe, und hat deswegen Klage erhoben. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 5.496 DM zu zahlen. Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt, dem beklagten Land jedoch, insoweit unter Abweisung der Klage, die Rückforderung für den Fall vorbehalten, daß der Kläger seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik oder dem Land Berlin nehme oder den Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus anderen Gründen erwerbe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes, mit der es die vollständige Abweisung der Klage begehrt hat, zurückgewiesen. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. I. Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, der Inhalt der Berufungsbegründung lasse ersehen, daß das beklagte Land das Urteil des Landgerichts mit der Berufung in vollem Umfang habe anfechten wollen, und das Fehlen eines rechtzeitigen ausdrücklichen Berufungsantrags stehe deshalb der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. Richtigzustellen ist nur, daß das beklagte Land mit der Berufung die Abweisung der Klage verlangt hat, soweit diese Abweisung nicht schon im ersten Rechtszug er folgt ist. II. 1. Gegen die Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes sowie gegen die Bemessung des Entschädigungszeitraumes auf die Zeit vom 21. Oktober 1937 bis zum 31. Dezember 1953 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die von der Entschädigungsbehörde vorgenommene Berechnung der Kapitalentschädigung ist nicht zu beanstanden. 2. Die Entscheidung hängt davon ab, ob dem Kläger der in §92 Abs. 2 BEG vorgesehene Zuschlag zur Kapitalentschädigung, der dem eingeklagten Betrag von 5.496 DM entspricht, mit Recht versagt worden ist. Maßgebend ist, abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des §31 Abs. 1 3. DVBEG, ob der Verfolgte Ansprüche auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder auf Entschädigung wegen Beeinträchtigung einer ihm als Arbeitnehmer zustehenden Versorgung nach §134 BEG hat; dabei bleiben Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Vollendung des 65. Lebensjahres außer Betracht, soweit sie ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten beruhen (§92 Abs. 2 BEG, §31 Abs. 2 3. DV-BEG). http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397281 2 von 4 3/22/2022

Select target paragraph3