- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
unangreifbar wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, einen Anspruch auf Entschädigung
wegen Versorgungsschadens nach §134 BEG habe der Kläger nicht, insbesondere habe er bei der
Firma Sp., aus deren Diensten er vor der Auswanderung ausgeschieden sei, keinen Anspruch auf
eine betriebliche Altersversorgung erworben.
Ansprüche auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des §92 Abs. 2 BEG sind
nicht solche aus einer nach der Verfolgung im Aufnahmeland erlangten Versorgung (Urteil des
Senats RzW 1959, 553). Es kann sich hier daher nur darum handeln, ob dem Kläger auf Grund des
Umstandes, daß er vor seiner Auswanderung bei der deutschen Angestelltenversicherung versichert
war, der in §92 Abs. 2 BEG vorgesehene Zuschlag zu versagen ist. Dabei ist von vornherein
klarzustellen, daß ihm der Zuschlag nicht schon deshalb zusteht, weil er das 65. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat und aus diesem Grunde derzeit noch kein Altersruhegeld erhalten kann. Wer in
der gesetzlichen Rentenversicherung die Wartezeit erfüllt hat und deshalb nach der Vollendung der
Altersgrenze einen Anspruch auf Altersruhegeld, etwa nach §22 Nr. 2, §25 des
Angestelltenversicherungsgesetzes, haben wird, ist, wenn es für den Bezug des Ruhegeldes nur an
dem Alterserfordernis fehlt, von dem Zuschlag im allgemeinen ausgeschlossen. Die gegenteilige, an
dem Wortlaut des Gesetzes haftende Auslegung würde dessen Sinn verfehlen (van Dam/Loos, BEG
§92 Anm. 3 a). Das wird in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt.
Mit Recht hat das Berufungsgericht aber auch angenommen, daß hier eine weitergehende
Ungewißheit darüber vorhanden ist, ob der Kläger, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet haben
wird, einen Anspruch auf Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung haben wird.
Der Kläger wohnt in Argentinien. Deshalb sind dafür, ob ihm aus seiner Versicherung eine
Altersrente zusteht, die Vorschriften des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August
1953 (BGBl. I, 848, FAG), geändert durch die Gesetze vom 21. Januar 1956 (BGBl. I, 17) und vom
4. September 1956 (BGBl. I, 767), maßgebend. Da im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und
Argentinien keine zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen bestehen oder internationale
Übereinkommen auf dem Gebiet der Sozialversicherung anwendbar sind, durch die eine andere
Regelung herbeigeführt wird, hat der Kläger, solange er in Argentinien wohnt, aus der deutschen
Sozialversicherung kein Altersruhegeld zu beanspruchen. Denn das wäre, auch wenn die Wartezeit
erfüllt ist, nur unter den Voraussetzungen des §8 Abs. 1 Nr. 2 FAG der Fall. Dazu müßte der Kläger
Versicherungszeiten im Bundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt haben; soweit aber
Versicherungszeiten in den reichsgesetzlichen Rentenversicherungen, die außerhalb des
Bundesgebiets oder des Landes Berlin zurückgelegt sind, berücksichtigt werden sollen, müßte der
Kläger zuletzt im Bundesgebiet oder im Land Berlin versichert gewesen sein, oder es müßten diese
Versicherungszeiten in einer Leistung berücksichtigt sein oder werden, die von einem
Versicherungsträger mit dem Sitz im Bundesgebiet oder dem für das Land Berlin zuständigen
Träger der Rentenversicherung rechtskräftig festgestellt worden ist oder wird.
Alle diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Da die Versicherungsbeiträge des Klägers an die
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte geleistet wurden, hat er die Versicherungszeiten nicht im
Bundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt, und er war dort auch nicht zuletzt versichert; eine
rechtskräftige Feststellung von Leistungen, bei denen diese Versicherungszeiten berücksichtigt sind,
liegt ebenfalls nicht vor (BSGE 4, 84, 88; BSG RzW 1959, 511).
Der Kläger könnte also während seines Aufenthalts im Ausland nur nach §9 FAG Leistungen
erhalten, während nach einer Übersiedlung in das Bundesgebiet oder das Land Berlin
möglicherweise Ansprüche nach §1 FAG beständen, da dann die dort vorgesehene Voraussetzung
des §1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FAG vorliegen würde. Wegen dieser Möglichkeiten darf ihm aber der
Zuschlag des §92 Abs. 2 BEG nicht vorenthalten werden.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397281
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3/22/2022